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Neues Investitionsrecht der Mongolei

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


Investieren in der Mongolei

1. Einführung

Für die Verhältnisse eines Transformationslandes ist die Mongolei von einer bemerkenswerten politischen, institutionellen, gesellschaftlichen und – wenngleich auf bescheidenem Niveau - wirtschaftlichen Stabilität gekennzeichnet[1]. Die liberale Handels- und Wirtschafts-politik[2], welche dazu führte, dass die Mongolei 1997 als erstes Transformationsland überhaupt der Welthandelsorganisation WTO beitreten konnte, wird von allen maßgeblichen politischen Kräften des Landes getragen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden zielstrebig den neuen Erfordernissen angepasst, wozu die Behebung von Schwachstellen des nationalen Rechts  wie etwa durch die 2002 erfolgte Reform von Zivil-, Zivilverfahrens und Zwangsvollstreckungsrecht[3] - ebenso gehört wie der Abschluss bilateraler und multilateraler Übereinkommen etwa zur Rechtshilfe[4] und zur Vermeidung von Doppelbesteuerung[5].

Auch beim Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen war die Mongolei einer der ersten Vorreiter unter den Transformationsländern[6]. Mit der Bundesrepublik Deutschland wurde am 29.06.1991 der "Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitaleinlagen" unterzeichnet, welcher deutscherseits am 22.06.1995 ratifiziert und zum 19.01.1996 in Kraft gesetzt wurde[7]. Dadurch wurden u.a. Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Enteignungschutz und Entschädigungspflicht, freier Transfer von Kapital und Erträgen sowie die Garantie des Rechtsweges und Schiedsverfahren im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder einer Partei und einem Investor festgeschrieben. Als erstes Transformationsland schloss die Mongolei 1994 ein bilaterales Investitionsschutzabkommen auch mit den USA ab. Weitere solche Abkommen bestehen u.a. mit Frankreich, Belgien, Luxemburg, Italien, Großbritannien, Ungarn, Polen und Dänemark[8]. Des weiteren ist die Mongolei seit 1999 Mitglied der Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA) der Weltbank-Gruppe.

Wesentliche Impulse für die künftige wirtschaftliche Entwicklung des Landes verspricht die jüngst nachdrücklich intensivierte Privatisierungspolitik des Landes[9]. So sollen 17 der 20 größten noch in Staatsbesitz befindlichen Unternehmen privatisiert werden. Im Zuge der neuen Privatisierungskonzeption wird vor allem eine Modernisierung und stärker internationale Ausrichtung der Unternehmen angestrebt. In die Privatisierung einbezogen sind auch der Energie-[10] und der Telekommunikationsbereich[11].  Auch für die vorläufig ausgeklammerte, volkswirtschaftlich bedeutende Kupfergewinnung ist mittlerweile eine Privatisierung ernsthaft im Gespräch[12].

Weitere Pluspunkte für Investoren sind das hohe Bildungsniveau der mongolischen Bevölkerung[13], großer sozialer Zusammenhalt, niedrige Löhne und stabile Beziehungen der Sozialpartner[14], der Reichtum des Landes an Mineralien und Rohstoffen[15] sowie die strategische Lage zwischen den expandierenden Märkten Chinas und Russlands[16]. Speziell für deutsche Investoren sind darüber hinaus die engen kulturellen und persönlichen Bindungen zwischen der Mongolei und Deutschland von Interesse. Immerhin ist Deutsch mit knappem Vorsprung vor dem rasch vorrückenden Englisch immer noch die zweithäufigste Fremdsprache im Lande; jeder zwanzigste Mongole spricht – vor allem Dank der intensiven Beziehungen zur ehemaligen DDR – Deutsch. Deutschland beherbergt eine der weltweit größten mongolischen Migrantengemeinden und ist ein bevorzugtes Zielland mongolischer Studenten. Hinzuweisen ist auch auf die enge Verbindung des mongolischen Rechtswesens zum deutschen Rechtssystem sowie auf die Möglichkeiten der staatlichen Exportförderung[17].

Nachteilige Auswirkungen haben dagegen die schwache Infrastruktur, das Fehlen eines eigenen Zugangs zum Meer, das Angewiesensein auf nur zwei Nachbarn als mögliche Transitländer, die großen Entfernungen zu zahlungskräftigen Märkten, das extreme Klima, das weitgehende Fehlen von Industrie, das mangelhafte Funktionieren des Banken-[18] und Finanzbereichs[19] sowie der noch längst nicht abgeschlossene Transformationsprozess, welcher u.a. im Bereich des Humankapitals erhebliche Qualifizierungsanstrengungen verlangt.

Dennoch haben sich die ausländischen Investitionen in der Mongolei  zu einem maßgeblichen Faktor der wirtschaftlichen Dynamik des Landes entwickelt. Nach einem bescheidenen Anfang im Jahr 1990 mit weniger als 1 Mio. US$ Gesamtinvestitionen hat sich das Investionsvolumen – von einem deutlichen, aber kurzen Einbruch im Jahre des WTO-Beitritts 1997 einmal abgesehen – kontinuierlich auf derzeit rund 500 Mio. US$ gesteigert. Die über 2.000 Unternehmen mit ausländischer Beteiligung sind inzwischen für rund 67.000 der insgesamt rund 800.000 abhängig Beschäftigten Arbeitgeber. Ferner tragen sie zu fast 40 % zu den direkten Staatseinnahmen bei[20].

In der Mongolei sind inzwischen Investoren aus über 70 Ländern engagiert[21]. Spitzenreiter gemessen sowohl am Investitionsvolumen als auch an der Zahl der Betriebe ist mit jeweils ca. 30 % des Gesamtanteils China (einschließlich Hong Kong). Auf Platz zwei bis fünf rangieren Süd-Korea, Japan, Russland und die USA mit Anteilen jeweils zwischen 5  und 15 %. Deutschland folgt mit deutlichem Abstand (gemessen an der Zahl der Firmen knapp 3 %, gemessen am Volumen unter 1 %). 

Rund zwei Drittel der ausländischen Investitionen erfolgen in den Bereichen Bergbau (mit rund einem Viertel der Investitionen), Leichtindustrie (insbesondere Textilien), Tierprodukte (insbesondere Leder und Fleisch), Handel und Dienstleistungen sowie Bauwesen[22]. Die deutschen Investoren konzentrieren sich dabei vor allem auf Handel und Tourismus sowie kleinere Unternehmen[23], während Schwerpunktbereiche anderer ausländischer Investoren wie Bergbau und Rohstoffe, Landwirtschaft und Nahrungsmittel (außer Getränkeherstellung) oder Infrastruktur und Telekommunikation trotz starker Präsenz der deutsch-mongolischen Entwicklungszusammenarbeit in diesen Feldern bislang weitgehend ausgeklammert geblieben sind.

Für den Erfolg oder auch Misserfolg deutscher (wie auch sonstiger ausländischer) Investitionsvorhaben hat sich die Frage als besonders wichtig heraus kristallisiert, inwieweit der Investor bereit ist, sich auf die landesspezifischen Verhältnisse – welche denjenigen etwa in Russland sehr viel mehr ähneln als denjenigen in anderen ostasiatischen Ländern wie China oder Korea – einzustellen und vor allem auch selber vor Ort präsent zu sein und mit eigenem unternehmerischen Know-how zum Erfolg des Engagements bei zu tragen.

Im Hinblick auf China und die USA[24] spiegelt die Investitionsbeteiligung dieser Länder in etwa auch die  Anteile im Handelsverkehr[25] wider. Japan[26] und Südkorea[27] engagieren sich trotz niedrigerer Handelsanteile überproportional mit Investitionen, was auch mit ursächlich für die jüngst deutlich steigenden Handelsanteile dieser beiden Länder sein dürfte. Die unterproportionale Beteiligung Russlands spiegelt die Investitionsschwäche im eigenen Land wider. Angesichts der traditionell guten Beziehungen und der geschilderten spezifischen Vorteile für deutsche Investoren überrascht dagegen, dass auch die deutschen Investitionen unter den Handelsanteilen liegen. Vermutlich ist dieses im Verhältnis geringe deutsche Engagement auch eine Erklärung dafür, dass der Anteil von Importen aus Deutschland, der noch 1996 über 20 % lag, inzwischen drastisch auf unter 5 % gefallen ist[28].

Regional erfolgen über 90 % der Investitionen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, nennenswerte Investitionen mit ausländischer Beteiligung erfolgen ansonsten nur in vier weiteren Städten (Erdenet, Dornod, Darkhan und Bayan-Ölgii)[29].

In die traditionellen Schwerpunktbereiche Bergbau und Petroleum, Infrastruktur und Telekommunikation sowie Lebensmittel und Agro-Industrie setzt die Mongolei auch weiterhin die größten Erwartungen für ausländische Investitionen[30], zusätzlich werden für die gegenwärtig laufende Privatisierung der größten noch im Staatsbesitz befindlichen Wirtschafts- und Handelsbetriebe sowie besonders im Banken- und Finanzbereich stabile ausländische Investoren gesucht[31].

2. Verlauf der Gesetzgebung

Als eines der ersten Gesetze nach der Wende überhaupt wurde bereits Anfang 1990 das Auslandsinvestitionsgesetz den Erfordernissen der neuen Zeit angepasst[32]. Nach der noch geltenden Fassung vom Juli 1993[33] sind Auslandsinvestitionen grundsätzlich in allen Bereichen der Produktion und Dienstleistungen zulässig. Die Investition ist sowohl möglich durch Anteilserwerb an mongolischen Firmen, als auch durch die Gründung eines joint‑ventures, durch die Gründung eines rein ausländischen Unternehmens oder durch den Erwerb einer Konzession zum Rohstoffabbau. Ausländische Unternehmen genießen eine weit gehende Inländerbehandlung. Verstaatlichungen sind nur auf gesetzlicher Grundlage und gegen Entschädigung möglich. Der Kapital‑ und Gewinntransfer wird nicht behindert.

Die Regelung wurde dennoch einerseits von einheimischen Unternehmern kritisiert, welche in den bisherigen Steuervergünstigungen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil für die heimische Wirtschaft sahen[34]. Auch war die Steuervergünstigung für exportorientierte Investitionen mit den im Zusammenhang mit dem WTO-Beitritt eingegangenen Verpflichtungen nicht dauerhaft kompatibel[35]. Andererseits beklagten ausländische Investoren ein Übermaß an Bürokratie bei der Erteilung der Genehmigungen, Unsicherheit über die langfristige Stabilität der Investitionsbedingungen sowie einen nicht hinreichend umfassenden Geltungsbereich des Gesetzes[36].

Um diesen Kritikpunkten aus der Anwendung des bisherigen Rechts Rechnung zu tragen, wurde erstmals 1999 ein Reformentwurf[37] veröffentlicht und auch in englischer Übersetzung in voller Textfassung abgedruckt[38]. Nach weiteren Diskussionen mit der mongolischen Wirtschaft[39] und ausländischen Unternehmern sowie eingehenden Beratungen im mongolischen Parlament[40] wurde der in seinen Grundzügen unveränderte Entwurf schließlich Anfang 2002 vom Parlament verabschiedet.

3. Ausgestaltung des neuen Auslandsinvestitionsrechtes

a) Anwendungsbereich

Ein erster Schwerpunkt der Novelle betrifft die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes. Unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen künftig auch Repräsentanzen und Zweigstellen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland. Ferner werden künftig als Investitionsformen auch Investitionsvereinbarungen (gesetzlich definiert als jede Konzessions-, Produktions- Lizenz-, Marketing- oder Managementvereinbarung oder sonstige außenwirtschaftliche Vereinbarung mit der Absicht gemeinschaftlicher Gewinnerzielung ohne Gründung einer gesonderten Wirtschaftseinheit), Finanzierungsleasing und Franchising einbezogen. Hinzu kommen wie bisher die Unternehmensgründung sowie der Erwerb von Aktien oder Anteilen. Geographisch gibt es auch weiterhin keine Beschränkungen.

Alle Wirtschaftszweige sind als Betätigungsfeld zugelassen, es sei denn, es steht ein spezielles gesetzliches Verbot entgegen. Ausdrücklich ausgenommen sind Drogenanbau und -verkauf,  Waffenproduktion sowie Veröffentlichung von Pornographie. Einer Erlaubnis bedarf die Betätigung in den Bereichen Banken-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Herstellung und Verkauf von Alkoholika, Tabakprodukten, Chemikalien und Explosiva,  die Gründung von Krankenhäusern, die Herstellung von Arzneimitteln oder Biochemika sowie die Einrichtung von Schulen; dies ist jedoch lediglich als Verweis auf die auch für mongolische Unternehmer bestehenden gewerberechtlichen Bestimmungen zu verstehen, nicht als spezifische Beschränkung für das Engagement von Ausländern in diesen Bereichen. Vielmehr werden, wie bereits erwähnt, ausländische Investitionen gerade für Bereiche wie Banken- und Finanzwesen nachdrücklich angestrebt.

Die Mindestsumme für gesetzlich begünstigte Investitionen wurde auf 50.000 US-$ angehoben, wovon 40.000 US-$ in Form von Sacheinlagen eingebracht werden können. Ursprünglich waren deutlich höhere Grenzen diskutiert worden. Es wurde dann jedoch ein Betrag gewählt, der kommerziell relevante Investitionen weitestgehend abdeckt. Ferner wurde eine Mindestbeteiligung des ausländischen Investors von 20 % als Bagatellgrenze eingeführt. Wird eines der beiden Kriterien nicht erreicht, finden die allgemeinen mongolischen Gesetze Anwendung.

b) Registrierung und Verwaltungszuständigkeiten

Zur Registrierung einer ausländischen Investition ist ein Antrag bei der Behörde für Außenhandel FIFTA[41] einzureichen. Dieser hat die persönlichen Angaben zum Investor, Art und Betrag des Investments, Rechtsform, Geschäftsfeld und Natur der vorgesehen Aktivitäten, vorgesehene Stufen und Dauer des Vorhabens sowie eine Bescheinigung über den Firmennamen zu enthalten. FIFTA hat diesen Antrag sodann innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Antragseingang zu behandeln. Kriterien für eine mögliche Ablehnung sind nicht ausdrücklich geregelt; es besteht kein Ermessenspielraum der Behörde, sondern es kommt auf die formale und materielle Übereinstimmung des Antrags mit den gesetzlichen Vorschriften an. Bei positiver Entscheidung hat das – für die Führung des Handelsregisters zuständige – Steueramt das betreffende Unternehmen zu registrieren. Wesentliche Änderungen hat das Unternehmen FIFTA innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen; diese Änderungen sind wiederum entsprechend ins Handelsregister einzutragen.

Weiterhin werden die Zuständigkeiten von FIFTA neu geregelt. Neben der unmittelbaren Ausführung des Gesetzes werden Aufgaben wie Beratung ausländischer Investoren, Marketing für den Investitionsstandort Mongolei und Forschung über investitionsrelevante Fragen beschrieben. Der seit 1999 bereits praktizierte one-stop-service[42] wird ausdrücklich festgeschrieben. Zwar erhält FIFTA nach wie vor keine Kompetenzen etwa hinsichtlich der Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, grundbuchrechtlicher Eintragungen usw.; die Praxis, dass Arbeitseinheiten der verschiedenen Genehmigungsbehörden in den Räumlichkeiten von FIFTA präsent sind und so die erforderlichen Genehmigungen räumlich konzentriert bearbeitet werden können, wurde jedoch nun in den Rang eines gesetzlichen Auftrags erhoben.

c) Rechtliche Garantien, Bestandsschutzvereinbarungen

Der rechtliche Schutz ausländischer Investitionen wird insbesondere durch die Verfassung, das vorliegende Gesetz, internationale Verträge sowie andere gesetzliche und sonstige Bestimmungen gewährleistet.

Ausländische Investitionen sind danach vor Nationalisierung und ungesetzmäßiger Enteignung geschützt. Enteignungen dürfen nur im öffentlichen Interesse und gemäß den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen stattfinden. Sie dürfen Ausländer nicht benachteiligen und müssen eine vollständige Entschädigung vorsehen. Die Entschädigung hat vorbehaltlich der Regelung in internationalen Verträgen dem Wert der Sache im Zeitpunkt der Enteignung zu entsprechen und ist ohne Verzug zu leisten. Verluste durch Kriegseinwirkungen oder Katastrophen werden in gleicher Weise wie Verluste mongolischer Investoren behandelt.

Ansprüche auf Staatshaftung genießen Investoren nach den allgemeinen Regelungen. Nach dem einschlägigen Zivilgesetzbuch haftet der Staat für vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen in Verletzung von Dienstpflichten seiner Bediensteten gemäß dem Recht der unerlaubten Handlungen.

Ausländische Investoren haben ferner das Recht, ihre Investitionen einschließlich von Gewinnen, Dividenden, Veräußerungserlösen oder Entschädigungszahlungen sowie jegliche Form sonstiger erlaubter Einkünfte jederzeit zu repatriieren, ihre Investitionen im Lande zu verwalten, Geschäftsanteile und Eigentum zu erwerben, zu nutzen und weiter zu veräußern, mongolische Bürger gemäß dem mongolischen Arbeitsgesetzbuch zu beschäftigen sowie Kredite gemäß den örtlichen Gegebenheiten aufzunehmen. Sie genießen ferner Inländerbehandlung hinsichtlich Erwerb, Nutzung und Veräußerung von Eigentum, Registrierung, Beschäftigung mongolischer Bürger sowie Erwerb, Ausübung und Weiterveräußerung von Nutzungsrechten an Immobilien. Im Gegenzug müssen sie die allgemeinen Gesetze der Mongolei beachten.

Eine der wesentlichen Neuerungen des Gesetzes betrifft die Einführung von Stabilitätsvereinbarungen. Ab einer Investitionssumme von 2 Mio. US-$ kann ein Investor den Abschluss einer solchen Stabilitätsvereinbarung mit der mongolischen Regierung beantragen. Der Antrag hat ein Investitionsprogramm für die ersten fünf Jahre des Engagements und über die vorgesehene Dauer der Investition zu beinhalten. Anträge auf Abschluss einer Stabilitätsvereinbarung sind innerhalb von 14 Tagen zu bearbeiten. Ein solches Abkommen ist durch Regierungsbeschluss zu bestätigen und hat die Stabilität von Steuersätzen für eine festgelegte Zeit, das Recht des Investors zum Export und Verkauf zu Marktpreisen, das Recht, aus solchen Geschäften harte Währungen zu empfangen und auszugeben,  sowie Bestimmungen zu Zweck, Höhe und Zeitdauer der Investition zu enthalten. Die Dauer einer solchen Stabilitätsvereinbarung beträgt bis zu 10 Jahre bzw. bei Investitionen von über 20 Mio. US-$ bis zu 15 Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftstätigkeit ist der Investor zur Steuernachzahlung verpflichtet.

d) Besteuerung

Die Besteuerung ausländischer Unternehmen richtet sich nach dem allgemeinen Steuerrecht, spezifische Vergünstigungen sind künftig nicht mehr vorgesehen[43]. Dies entspricht einerseits den Forderungen der heimischen Wirtschaft, welche sich ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt sah. Andererseits sind die regulären Steuersätze klar in drei Zonen zu 10 %, 20 % und 40 % gestaffelt[44] und es gibt überdies für eine Reihe von Wirtschaftssektoren wie Lebensmittelverarbeitung, Straßenbau, Erdölförderung, Energieerzeugung usw. umfangreiche Steuervergünstigungen[45], so dass die steuerlichen Rahmenbedingungen auch nach der Reform als insgesamt günstig eingeschätzt werden dürfen.

Hierzu hat auch die in den letzten Jahren erfolgte Modernisierung des Steuerrechts beigetragen[46]. Sie betraf vor allem die Verbesserung der Effektivität und Gerechtigkeit der Steuererhebung insbesondere durch die Erweiterung des Kreises der tatsächlichen Steuerzahler. So wurden durch die Steuerrechtsreformen der Jahre 2000 und 2001 vor allem die von der Steuerzahlung bislang faktisch weitgehend verschonten ländlichen Viehzüchter und Kleinhändler erstmals einer systematischen Steuererhebung unterzogen und eine Grundsteuer neu eingeführt. Hierdurch konnten bereits beträchtliche Einnahmeverbesserungen für die öffentlichen Haushalte erreicht werden[47].

Ebenfalls zur Einwerbung ausländischer Investitionen hat das mongolische Parlament beschlossen, an der Grenze zu Russland die erste Freihandelszone des Landes überhaupt einzurichten. Die seit 10 Jahren beratenen Pläne sehen Steuer- und Zollbefreiungen für fünf Jahre zugunsten dort investierender Unternehmen, Befreiung von Landabgaben für fünf Jahre und Ermäßigung um 30 % für weitere drei Jahre sowie staatliche Infrastrukturverbesserungen vor. Außerdem soll dort das einzige Kasino des Landes entstehen.

e) Arbeits- und Sozialrecht

Betriebe mit ausländischer Investition haben bevorzugt Einheimische einzustellen. Ausländer können für Aufgaben, welche besondere Qualifikationen erfordern, eingestellt werden. Zuständig hierfür ist das Mongolische Arbeitsamt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem im April 2001 verabschiedeten Arbeitnehmerentsendegesetz, durch das die Tätigkeit ausländischer Arbeitnehmer in der Mongolei und mongolischer Arbeitnehmer im Ausland eingeschränkt werden sollen[48]. Kernpunkt dieses Gesetzes ist die Einführung einer Gebühr in Höhe des zweifachen Satzes des Mindestlohns für Firmen und Einrichtungen, welche Ausländer in der Mongolei beschäftigen. Ausgenommen sind die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen internationaler Vereinbarungen sowie das Personal diplomatischer Vertretungen. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurden weitere Ausnahmen für die Beschäftigung von Ausländern in den Bereichen Kultur, Erziehung und Bildung sowie von Ausländern mit einem Master-Abschluß eingefügt. Außerdem kann die Regierung weitere Ausnahmen zulassen. Gemäß der Erläuterung des zuständigen Sozialministers ist der Hintergrund des neuen Gesetzes in der hohen Arbeitslosigkeit im Lande trotz großen Arbeitskräfteexports zu sehen. Diesem Potenzial von rd. 100.000 arbeitslosen bzw. im Ausland beschäftigten Mongolen stehen derzeit rd. 4.000 ausländische Beschäftigte gegenüber, davon rd. die Hälfte chinesischer Herkunft. Unter Berücksichtigung der vom Parlament eingefügten zusätzlichen Ausnahmetatbestände dürfte die Zahl ausländische Arbeitskräfte, welche tatsächlich den neuen Regelungen unterfallen, letztlich recht gering sein[49].                                                          

Arbeitsrechtliche Verhältnisse mit Einheimischen sowie die entsprechende Sozialversicherung richten sich nach mongolischem Recht. Das einschlägige Arbeitsgesetzbuch von 1999 entspricht weitestgehend westlichem Standard[50]. Es bietet für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Mongolei adäquate Lösungen und stößt bei den Sozialpartnern auf große Akzeptanz. Ausländische Arbeitskräfte unterliegen der mongolischen Steuerpflicht. Sie haben jedoch das Recht zur Repatriierung ihres versteuerten Einkommens.

f) Nutzung von Immobilien

Eingehend geregelt wird die Nutzung von Immobilien; der Eigentumserwerb von Ausländern an Grundstücken ist durch die Verfassung nicht zugelassen. Das Gemeinschaftseigentum an Grund und Boden hat in der Mongolei eine noch stärkere Signifikanz als in den übrigen Transformationsländern[51]. Nach der Überzeugung einer großen Mehrzahl der Mongolen setzt die Existenz des Nomadentums die Möglichkeit voraus, sich mit den Herden je nach den aktuellen Erfordernissen der harten klimatischen Bedingungen frei im Lande bewegen zu können, ohne dabei durch private Eigentumsrechte eingeschränkt zu werden.

Andererseits behindert der mangelhafte Zugang zu Bodenflächen unbestreitbar die wirtschaftliche Entwicklung. Die kürzlich erfolgte Reform des Bodenrechts zielte deshalb vor allem darauf ab, die langfristigen Eigentumsrechte wirtschaftlich attraktiver und für Einheimische wie für Ausländer wirtschaftlich handhabbarer zu machen. Für ausländische Investitionen soll der Nutzungsvertrag eine bestimmte Dauer, Umweltschutzregelungen, eine jährliche Nutzungsgebühr sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Die anfängliche Nutzungsdauer darf 60 Jahre nicht überschreiten; eine Verlängerungsmöglichkeiten zu den ursprünglichen Nutzungskonditionen kann für einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren vorgesehen werden. Bei Auflösung der ausländischen Firma endet auch das Nutzungsrecht entsprechend früher. Bei vorzeitiger Beendigung ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, die Beendigung erfolgt wegen Verletzung von Gesundheits-, Umwelts- oder Sicherheitsbestimmungen.

Die Schlagzeilen der politischen Berichterstattung beherrschte die Diskussion über die Privatisierung von Grundeigentum. Damit wurde eine seit Verabschiedung der Staatsverfassung im Jahr 1992 immer wieder heftig diskutierte Frage gesetzgeberisch entschieden. Nach dem neuen Gesetz über Bodeneigentum können keine Einzelpersonen, sondern ausschließlich mongolische Familien als Familienverband Grundeigentum an Flächen in einer Gesamtausdehnung von weniger als 1 % des Staatsgebietes erwerben bzw. wahlweise auch langfristig pachten. Eine Weiterveräußerung an Ausländer ist in jedem Falle ausgeschlossen, doch können schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse begründet werden.

g) Finanzwesen, Buchhaltung, Rechnungsprüfung, Versicherung

Finanzierung, Kredite, Rechnungswesen und Devisengeschäfte richten sich nach den mongolischen Gesetzen[52]. Die Buchführung hat gemäß den mongolischen Gesetzen und internationalen Standards zu erfolgen, welche 1996 den International Accounting Standards angepasst wurden[53]. Die Rechnungsprüfung kann sowohl durch mongolische als auch durch ausländische Prüfer erfolgen.

h) Beendigung von Auslandsinvestitionen

Die Suspendierung und Beendigung der Geschäftstätigkeit ausländischer Unternehmungen darf nur im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen, insbesondere mit den allgemeinen Bestimmungen des Zivil- bzw. Gesellschaftsrechts erfolgen. Im Fall einer solchen Auflösung behält der Investor das Recht zur Rückführung seiner Gewinne und Erlöse.

i) Rechtsweg, Streitschlichtung

Bei Rechtsverletzungen haben Investoren das Recht, den mongolischen Rechtsweg zu beschreiten. Streitigkeiten zwischen einem ausländischen und einem mongolischen Investor sind grundsätzlich vor mongolischen Gerichten auszutragen, falls ein internationaler Vertrag oder eine Parteivereinbarung nichts Abweichendes vorsieht. 24 vertragliche Vereinbarung ausdrücklich zugelassen. Im übrigen sind, falls ein internationaler Vertrag nichts anderes vorsieht, die mongolischen Gerichte für Streitigkeiten des Investors mit mongolischen natürlichen oder juristischen Personen zuständig. Dies dürfte jedoch einschränkend dahingehend zu verstehen sein, dass der mongolische Gerichtsstand nur für spezifisch im Auslandsinvestitionsgesetz geregelte Fragestellungen gilt, während für zivil- und handelsrechtliche Fragen das liberale Internationale Privatrecht des Zivilgesetzbuchs anwendbar ist[54].

Das im Falle von Schiedsvereinbarungen anwendbare Gesetz über die ausländische Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1995 sieht einen Schiedsgerichtshof mit einer Liste von mindestens 15 Schiedsrichtern vor, welche von der nur grob mit den entsprechenden deutschen Institutionen vergleichbaren Industrie‑ und Handelskammer festgelegt wird. Das Schiedsgericht wird tätig, wenn sich die Parteien bei Vertragsschluss oder nach Entstehen der Streitigkeit auf ein Schiedsverfahren verständigt haben, mindestens eine der Parteien ausländischer Herkunft ist und ein entsprechender Antrag nebst Gebührenvorschuss eingereicht wird. Nach der Verabschiedung der Reformen des Zivil- und Zivilprozessrechts ist eine Überarbeitung auch dieses – in seiner gegenwärtigen Fassung als nicht investitionsförderlich eingeschätzten[55] – Gesetzes vorgesehen. Die entsprechenden Arbeiten orientieren sich dabei insbesondere an der entsprechenden UNCITRAL-Modellgesetzgebung.

Die Vollstreckung nationaler Schiedssprüche erfolgt im normalen Vollstreckungsverfahren. Das gleiche gilt für die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Mongolei ist am 22.01.1995 dem VN‑Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958[56] beigetreten mit dem Vorbehalt, dass das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur anzuwenden ist auf Schiedssprüche, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats ergangen sind sowie dass es des weiteren nur auf Streitigkeiten anzuwenden ist, welche nach dem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden (wofür es allerdings an einer entsprechenden innerstaatlichen Konkretisierung fehlt).

k) Öffentliches Beschaffungswesen

Für den Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens wurde 2000 eine moderne gesetzliche Regelung getroffen. Danach haben ab einer gewissen Größenordnung Ausschreibungen nach einem transparenten, klar geregelten Verfahren zu erfolgen.

4. Ausblick

Das neue Auslandsinvestitionsgesetz ist sowohl ein Dokument des ungebrochenen Glaubens an freien Welthandel als Quelle für künftigen Wohlstand im Land als auch eines gewachsenen Selbstbewusstseins als attraktiver Standort für Investitionen. Die weitere Entwicklung ist schwer prognostizierbar. Der WTO-Beitritt Chinas beseitigt bislang noch bestehende Wettbewerbsvorteile etwa auf dem Textilsektor (die bisherigen Quoten nach dem Welttextilabkommen waren ein wesentlicher Anreiz für Investitionen chinesischer Unternehmen im Nachbarland); anderseits erschließt die damit verbundene Öffnung des riesigen chinesischen Marktes auch dem Standort Mongolei neue Chancen. Große Hoffnungen werden im Lande auch in die weitere Erschließung der Rohstoffreserven gesetzt.  Außer den schon heute dominierenden Exportprodukten Gold und Kupfer sind etwa bedeutende Rohölvorkommen nachgewiesen, angesichts der für eine Ausbeutung dieser Vorkommen erforderlichen Investitionssummen dürften hier die Hoffnungen auf ein rasches Wachstum verfrüht sein. Ein kurzfristig größeres Potenzial könnten möglicherweise die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien haben, bei welchem der hohe Bildungsstandard der Mongolen zum Tragen gebracht werden kann und die schlechten Infrastrukturbedingungen im Verhältnis geringer zu Buche schlagen. Mit einer hohen Priorität auf der Entwicklung der Humanressourcen und auf einer raschen Anpassung an die Bedingungen einer Weltwirtschaft im Zeichen der Globalisierung befindet sich die Mongolei insgesamt auf einem soliden Wachstumspfad. Trotz der eingangs geschilderten schwierigen Entwicklungsbedingungen darf die Zukunft deshalb mit verhaltenem Optimismus betrachtet werden.

Die mongolische Regierung hat 2002 zum Jahr der ausländischen Investitionen ausgerufen. Durch die Forcierung der Privatisierungspolitik für die verbliebenen großen Staatsunternehmen und auch durch die Novellierung des Auslandsinvestitionsgesetzes hat sie hierfür Substanz geliefert. Kulminierendes Ereignis dieser Bemühungen wird die internationale Investorentagung vom 17-19.09.2002 in Ulaanbaatar sein. Es steht zu hoffen, dass dies speziell von den bislang unterrepräsentierten Investoren aus Europa als ein Signal für verstärktes Engagement aufgenommen wird.

 

Quelle: Wirtschaft und Recht in Osteuropa WiRO 9/2002
mit freundlicher Genehmigung zur Veröffentlichung von Dr. Dietrich Nelle

 


(*)  Der Verfasser war von 1998 bis 2001 im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH als Regierungsberater für Zivil- und Wirtschaftsrecht im Justizministerium der Mongolei tätig.

[1] Vgl. Davaadorj/Sunjidmaa, Mongolian Economic Reform in ten years –  part 1 – The country’s economy, veröffentlicht im Internet unter www.bizmongolia.mn, sowie Nelle, Privatisierung in der Mongolei erhält neuen Auftrieb, WiRO 2001, S. 325 ff.

[2] Nelle, Privatisierung in der Mongolei erhält neuen Auftrieb, WiRO 2001, S. 325 ff.

[3] Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung – Mongolei, WiRO 07/2002.

[4] EMail Daily News vom 21.12.2001, S.3.

[5] Solche Abkommen bestehen derzeit mit 26 Ländern, vgl. die Übersicht in www.investnet.mn/eHTM/10legal1.htm.

[6] Vgl. den Überblick über die GUS-Staaten bei Heidemann, Investitionsschutzabkommen mit den Nachfolgestaaten der UdSSR, WiRO 1996, S. 82.

[7] BGBl. II 1996, S. 51 ff., 2598 ff.

[8] Solche Abkommen bestehen derzeit mit 19 Ländern, vgl. OECD, Investment Guide for Mongolia, Paris 2000, S. 59 ff. sowie die Übersicht bei www.investnet.mn/eHTM/10legal1.htm.

[9] Parlamentsbeschluss Nr. 10 vom 25.01.2001 über die Grundlinien der Privatisierung von Staatseigentum 2001-2004, abgedruckt in Töriin medeelel (Staatsanzeiger) 2001, Nr. 5, im Internet unter www.spc.mn/privatization, vgl. im einzelnen Nelle, Privatisierung in der Mongolei erhält neuen Auftrieb, WiRO 2001, S. 325 ff.

[10] Vgl. Nelle, Privatisierung in der Mongolei erhält neuen Auftrieb, WiRO 2001, S. 325 ff., S. 328 ff.

[11] Vgl. Nelle, Privatisierung in der Mongolei erhält neuen Auftrieb, WiRO 2001, S. 325 ff., S. 329 ff.

[12] Mongoliathisweek, 02.02.2002.

[13] Pilz, Wirtschaftsjahresbericht der Deutschen Botschaft Ulan Bator 1999, S. 7, Nelle, Das neue Arbeitsrecht der Mongolei, ZIAS 2001, S. 76 ff.

[14] Nelle, Das neue Arbeitsrecht der Mongolei, ZIAS 2001, S. 76.

[15] Zu den erschlossenen Rohstoffen zählen u.a. Gold, Kupfer, Uran, Eisen, Wolfram, Molybdän, Phosphor, Fluorspat, Erdöl und im Tagebau gewonnene Steinkohle; allein die Hälfte der Exporte besteht aus Rohstoffkonzentraten, vgl. Mongolische Rohstoffbehörde MRAM, Current Status of the Mineral Industry, Ulaanbaatar 2001, unter www.mram.mn/MPStatis.htm, Otgonbayar, Foreign direct investment in Mongolia, Ulaanbaatar 2001, unter www.bizmongolia.mn.

[16] Vgl. die Beschreibung von Investionsvorteilen in der Mongolei unter www.investnet.mn/business.htm  .

[17] Vgl. Schubert, Osteuropa: Kredite der AKA und der KfW zur Finanzierung von Exportgeschäften, WiRO 1999, S. 304 ff., Schubert/Scheele, Direktinvestitionen in Osteuropa: Versicherungsalternativen, Finanzierungsinstrumente und Förderprogramme, RIW 1999, S. 118 ff.

[18] Zur Entwicklung des mongolischen Bankenwesens vgl. Sunjidmaa, Mongolian Economic Reform in ten years – part 3 – New banking system, veröffentlicht im Internet unter www.bizmongolia.mn; zu aktuellen positiveren Tendenzen vgl. Borgilmaa, mongoliathisweek 21.11.2001 und 15.-17.12.2001., U.S. Department of State, FY 2001 Country Commercial Guide: Mongolia, Washington 2000, S. 24 ff., Altantuul, mongoliathisweek 02.-04.02.2002.

[19] Zur Entwicklung des mongolischen Börsenwesens vgl. Sunjidmaa, Mongolian Economic Reform in ten years –  part 2 – Mongolian Stock exchange, veröffentlicht im Internet unter www.bizmongolia.mn, sowie Nelle, Privatisierung in der Mongolei erhält neuen Auftrieb, WiRO 2001, S. 326.

[20] Vgl. die Außenhandelsbehörde FIFTA bei www.investnet.mn/ 34fdidata.htm.

[21] Vgl. die Übersichten der Außenhandelsbehörde FIFTA bei www.investnet.mn/34fdidata.htm.

[22] Otgonbayar, Foreign direct investment in Mongolia, veröffentlicht im Internet unter www.bizmongolia.

mn. Zur Entwicklung der einzelnen Wirtschaftssektoren vgl. ausführlich U.S. Department of State, FY 2001 Country Commercial Guide: Mongolia, Washington 2000, S. 7 ff., Dürig, Die Entwicklung der Privatwirtschaft in der Mongolei, Berlin 1998, S. 16 ff.

[23] Vgl. News from Montsame vom 16.04.2002.

[24] Vgl. News from Montsame vom 28.02.2002.

[25] Vgl. Bayarmaa, Mongolia’s Export Profile Undergoing Radical Change, mongoliathisweek vom 02.08.2001, Dürig, Die Entwicklung der Privatwirtschaft in der Mongolei, Berlin 1998, S. 22 ff.

[26] Vgl. News from Montsame vom 27.02.2002.

[27] Vgl. Ochirjav, Mongolia Offering New Opportunities to Korean Investors, Korea Herald vom 11.07.2002.

[28] Über die hierfür ursächlichen Gründe kann nur spekuliert werden. Bei der 9. Asien-Pazifik-Konferenz der deutschen Wirtschaft im Juli 2002 wurde allgemein festgestellt, dass das derzeitige deutsche Engagement in der Region nicht den Wachstumsperspektiven und auch nicht der Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft entspreche, vgl. Handelsblatt vom 04.07.2002.

[29] Außenhandelsbehörde FIFTA bei www.investnet.mn/34fdidata.htm.

[30] Außenhandelsbehörde FIFTA bei www.investnet.mn/51bannerForum.htm, Sperl, Bergbau und Lebensmittelverarbeitung als Wunschbereiche, in: Der Standard vom 26.09.2001, S. 21.

[31] Außenhandelsbehörde FIFTA bei www.investnet.mn/51bannerForum.htm, Nelle, Privatisierung in der Mongolei erhält neuen Auftrieb, WiRO 2001, S. 327 ff.

[32] Vgl. Stelter/Günther, Rechtliche Aspekte der marktwirtschaftlichen Transformation in der Mongolei, Osteuropa-Recht 38 (1992), S. 307. Zur Entwicklung in Russland vgl. Sevillano, Das russische Auslandsinvestitionsgesetz – eine erste Bilanz, WiRO 2000, S. 337 ff., Solotych, Rechtsentwicklung 1999 – Russland, JOR XLI (2000/I), S. 92 ff., Müller, Das neue russische Auslandsinvestitionsgesetz, WiRO 1999, S. 401 ff., Brockstedt, Russische Föderation ‑ Auslandsinvestitionsgesetz WiRO 1999, S. 455 ff.,  Knerer, Ausländische Investitionen in Russland, JOR XXXIII (1992), zu Georgien Ziskadze, Die rechtliche Regelung der wirtschaftlichen Betätigung von Ausländern in Georgien, ROW 1997, S. 28 ff., zu Polen v. Redecker, Rechtsentwicklung 1999 – Polen, JOR XLI (2000/I), S. 7, zu Rumänien Stalfort/Jakubowski, Rumänien: Auslandsinvestitionsgesetz. WiRO 1997, S. 301 ff., zu Tajikistan Boyette, The Tajik Foreign Investment Law: The View of a Foreign Investor, bei www.lexinfosys.de, zur Ukraine vgl. Kiszczuk, Ukraine: Gesetz „Über das Regime ausländischer Investitionen“, WiRO 1997, S. 25 ff., übergreifend zu den GUS-Staaten Brendel, Investitionsgesetze ausgewählter GUS-Republiken, JOR XXXV (1994), S. 263 ff., Ashavsky, Rechtliche Garantien für ausländische Investitionen in den Staaten auf dem Gebiet der früheren UdSSR, ROW 1993, S. 216 ff., Rubanow, Grundsätzliche Fragen der rechtlichen Regelung ausländischer Investitionen in Russland und den anderen neuen unabhängigen Staaten, ROW 1993, S. 199 ff., zu Kuba Berg, Das neue kubanische Auslandsinvestitionsgesetz, RIW 1997, S. 31 ff., zu Vietnam Wrede/Siems, Auslandsinvestitionen in Vietnam, ZvglRWiss 99 (2000), S. 210 ff.

[33] Töriin medeelel (Staatsanzeiger) 1993, Nr. 4‑5, vgl. Barkmann, Gesetz über ausländische Investitionen in der Mongolei, WiRO 1999, S. 220 ff. (mit deutscher Übersetzung des Gesetzestextes),

[34] E-Mail Daily News vom 12.11.2000.

[35] U.S. Department of State, FY 2001 Country Commercial Guide: Mongolia, Washington 2000, S. 18 ff.

[36] Foreign Investment Staggers, Mongol Messenger vom 23.08.2000, The American-Mongolian Business Group, Obstacles to doing Business in Mongolia, Ulaanbaatar 2000, S. 3 ff., E-Mail Daily News vom 07.06.1999. Als transparent und unkompliziert im Vergleich zu anderen asiatischen Staaten bewertete dagegen bereits die bestehende Praxis U.S. Department of State, FY 2001 Country Commercial Guide: Mongolia, Washington 2000, S. 5 ff.

[37] Vgl. dazu OECD, Investment Guide for Mongolia, Paris 2000, S. 55 ff.

[38] Ulan Bator Post vom 15.09.1999.

[39] E-Mail Daily News vom 11.12.2000.

[40] Vgl. Borgilmaa, Ikh Khural Gives Early Support to New Draft Law on Foreign Investment, mon-goliathisweek vom 15.-17.12.2001, Bayarmaa, Efforts to Attract More Foreign Investment, mongoliathisweek vom 07.06.2001.

[41] Vgl. die ausführliche Darstellung bei Dürig, Die Entwicklung der Privatwirtschaft in der Mongolei, Berlin 1998, S. 36 ff.

[42] Vgl. www.investnet.mn/121oss.htm mit weiteren Einzelheiten.

[43] Zum bisherigen Recht vgl. Barkmann, Mongolei: Gesetz über ausländische Investitionen, WiRO 1999, S. 220 ff.

[44] Nelle, Mongolisches Steuerrecht, WiRO 2001, S. 230.

[45] Nelle, Mongolisches Steuerrecht, WiRO 2001, S. 230.

[46] Vgl. ausführlich Nelle, Mongolisches Steuerrecht, WiRO  2001, S. 229 ff.

[47] Im Vergleich zum Vorjahr liegen die staatlichen Einnahmen im ersten Quartal 2002 um fast 10 % höher, das Umsatzsteueraufkommen ist sogar um mehr als ein Viertel gestiegen, vgl. Mongol Messenger vom 24.04.2002.

[48] Vgl. mongoliathisweek vom 14.04.2004, Mongol Messenger vom 16.04.2001, Ulan Bator Post vom 17.04.2001.

[49] Vgl. mongoliathisweek vom 14.04.2004, Mongol Messenger vom 16.04.2001, Ulan Bator Post vom 17.04.2001

[50] Vgl. Nelle, Das neue Arbeitsrecht der Mongolei, ZIAS 2001, S. 73 ff.

[51] Vgl. Nelle, Privatisierung in der Mongolei erhält neuen Auftrieb, WiRO 2001, S. 325 ff., S. 330 ff.

[52] Vgl. die ausführliche Darstellung bei OECD, Investment Guide for Mongolia, Paris 2000, S. 90 ff.

[53] Vgl. E-Mail Daily News vom 31.01.2001.

[54] Vgl. Nelle, Neues Internationales Privat-, Zivilverfahrens- und Vollstreckungsrecht in der Mongolei, IPRax 2003,

[55] Vgl. Mongol Messenger vom 23.08.2000.

[56] BGBl. II 1961, S. 121 ff., für die Mongolei am 22.01.1995 in Kraft getreten, BGBl. II 1995, S. 427, Töriin medeelel (Staatsanzeiger) 1994, Nr. 7, 26.


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Last Update: 03. Januar 2021