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Steuern, Finanzen, Banken und Versicherungen, Privatisierung, Öffentliches Beschaffungswesen

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


Literaturhinweise
Nelle, Mongolisches Steuerrecht, Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2001, S. 229-233.
ders., Privatisierung in der Mongolei erhält neuen Auftrieb, Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2001, S. 325-332.
Informationsbroschüren der mongolischen Steuerverwaltung http://www.mta.mn/english/index.php?option=com_content&task=view&id=250&itemid=373

11.1 Steuern

(Quelle, Dr. Nelle, Bonn, Dezember 2009 sowie ders., Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 159, 318)

Die Mongolei hat 2006 die verbesserte Lage der öffentlichen Finanzen aufgrund der gestiegenen Rohstoffpreise für eine grundlegende Reform des zuletzt 2001 grundlegend umgestalteten Steuerrechts genutzt. Durch ein Gesetzespaket wurden das Einkommens-, das Körperschafts-, das Mehrwert- sowie das Sondersteuergesetz umgestaltet. Die bisher in drei Sätze von 10 bis 30 % gestaffelte Einkommenssteuer wird in einen einheitlichen Pauschalsatz von 10 % überführt, welcher im übrigen erst ab einem Jahreseinkommen von mindestens 70.000 Tugruk (umgerechnet rund 70 US-$) angewendet wird, so dass nur jeder 10. Einwohner einkommenssteuerpflichtig sein wird. Bei der Körperschaftssteuer findet weiterhin ein 2-Stufentarif Anwendung, jedoch werden die Steuersätze ermäßigt. So zahlen Unternehmen mit einem Jahresgewinn von bis zu 500 Mio Tugruk (umgerechnet rund 500.000 US-$) künftig 10 statt bisher 15 % Steuern und die über diesem Schwellenwert liegenden Unternehmen 25 % statt bisher 30 %. Dies bedeutet, dass 99,6 % der registrierten Unternehmen lediglich den ermäßigten Satz von 10 % zu zahlen haben. Auch die Mehrwertsteuer wurde kräftig gesenkt und zwar von 15 auf 10 %; allerdings sind viele Waren ohnehin im Interesse der Förderung bestimmter Branchen von der Mehrwertsteuer befreit (Art 11 ff. Mehrwertsteuergesetz). Diesen kräftigen Steuersenkungen stehen zum Teil drastische Erhöhungen bei den Sonder- und Verbrauchssteuern gegenüber. Der Import von Spirituosen wird künftig mit 10 US-$, dem 10-fachen des bisherigen Satzes, belegt, während auf einheimische Spirituosen bis zu 2 US-$ je Liter zusätzliche Steuern zu entrichten sind. Auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen wird eine nach Motorvolumen und Alter des Fahrzeugs gestaffelte Steuer erhoben, welche bei kleineren Fahrzeugen bei 500 US-$ liegt und bei größeren Fahrzeugen 4000 US-$ betragen kann. Damit soll ein Beitrag zur Reduzierung insbesondere der Smog-Belastung in der Hauptstadt Ulaanbaatar geleistet werden. Extrafiskalische Aspekte stehen auch bei der Sondersteuer für Spielhallen, welche bis zu 80.000 US-$ pro Monat betragen kann, im Vordergrund. Durch die Reformen werden Einnahmeverluste von rund 150 Mrd Tugruk (umgerechnet rund 150 Mio US-$ entsprechend 16 % des derzeitigen Steueraufkommens) erwartet; mehr als zwei Drittel dieses Rückgangs resultieren aus der Mehrwertsteuersenkung (Töriin medeelel 2006, Nr. 38).

(Quelle, Dr. Nelle, Bonn, Dezember 2009 sowie ders., Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (Wirtschaft und Recht in Osteuropa 2003, S. 127)

Die Steuergesetzgebung wurde ferner 2003 erneut in einer Reihe von Punkten modifiziert. Im Körperschaftssteuergesetz wurden eine Reihe von Steuervergünstigungen gestrichen. Dies zielt vor allem auf jüngst privatisierte Großunternehmen des Landes, welche auf diese Art und Weise in eine effektive Besteuerung einbezogen werden sollen. Im Einkommenssteuergesetz soll die Steuerzahlung von im Lande tätigen Ausländern wirksamer ausgestaltet werden. Umgekehrt werden Einkünfte aus Wertpapieren und Sparanlagen im Interesse einer Belebung des Finanz- und Wertpapiermarktes befristet bis zum 31.12.2004 von der Steuerpflicht ausgenommen. In das Mehrwertsteuergesetz wurde der Tatbestand des Finanzierungsleasings neu aufgenommen. Der Finanzminister räumte die Notwendigkeit einer stabileren Steuergesetzgebung als Rahmenbedingung für  wirtschaftliche Betätigung ein, verwies aber auf die sich noch verändernden gesellschaftlichen Verhältnisse, welche von der Steuergesetzgebung abgebildet werden müssten. Auch nachdem bereits zum Jahreswechsel 2001/2002 ein umfangreiches Paket zur Reform des Steuerrechts in Kraft getreten war, durch welches insbesondere die Einführzölle von 5 auf 7 % angehoben, die Steuerpflicht für ländliche Viehzüchter fühlbar angehoben und eine Grundsteuer erstmalig eingeführt wurde, gab es eine Reihe weiterer Gesetzgebungsaktivitäten in diesem Bereich. Gemäß einer Absprache mit dem IWF wurden die Einfuhrzölle wieder auf 5 % gesenkt und im Gegenzug die Steuerzahlung auf eine breitere Basis als bisher gestellt. Neben einer erneuten Ausweitung der Steuerpflicht für ländliche Viehzüchter soll nunmehr auch für kleine Händler und Gewerbetreibende die Steuerpflicht durchgesetzt werden. Zu diesem Zweck wird nicht mehr auf  die ohnehin nicht zu kontrollierenden Einnahmen aus derartigen Geschäften abgestellt, sondern Pauschalbeträge nach Betriebstypen erhoben, wobei in der Hauptstadt ein deutlich höherer Satz gilt als in Provinzstädten. Ferner erfolgten umfassende Steuerbefreiungen für die Lieferung von Waren und die Erbringung sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit dem Jahrtausend-Straßen-Projekt, dem größten laufenden Infrastrukturvorhaben der Mongolei, eine Anhebung der Verbrauchssteuern auf Erdölprodukte sowie eine Absenkung der Verbrauchs- und Mehrwertsteuer auf Golderzeugung und –handel.

Der Import von Materialien und Gerätschaften zur Herstellung von Textilien wurde 2005 von Mehrwert- und Einfuhrsteuer ausgenommen. Weitere Ausnahmen von Mehrwertsteuer- und Zollpflicht wurden 2005 für Elektroenergie und Textilwaren eingeführt (Töriin medeelel 2005, Nr. 10, 12). Um den weiteren Anstieg der Fleischpreise einzudämmen wurde 2006 die heimische Fleischproduktion von der Mehrwertsteuer ausgenommen. 2007 wurde bestimmt, dass die Mehrwertsteuerpflicht für bestimmte Treibstoffreserven aufgeschoben wird. 2008 wurden Steuerbefreiungen und –ermäßigungen für importierte, erzeugte oder verkaufte Treibstoffe normiert. 2009 wurden im Ausland ausgeführte Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit. Ferner wurden 2009 bestimmte Ausrüstungen und Rohstoffe für die Ölwirtschaft von der Mehrwertsteuer ausgenommen.

Das Gesetz über die Bekämpfung der Geldwäsche und des Terrorismus von 2006 will insbesondere die Geldwäsche zugunsten internationaler terroristischer Vereinigungen unterbinden. Zu diesem Zweck soll insbesondere die Informationsgewinnung über verdächtige Transaktionen verbessert werden, ua durch Befreiung von Geheimhaltungspflichten, durch die Schaffung eines spezialisierten Aufklärungsdienstes und systematische Sammlung einschlägiger Informationen. Ferner wurden weitere Möglichkeiten der Beschlagnahme eröffnet. Die Einfuhr von in- oder ausländischem Bargeld in einem Wert von mindestens 5 Mio Tugruk (ca. 5.000 US-$) ist bei der Einreise zu erklären.

Unter den EU-Bestimmungen über generalisierte Importsteuerbefreiungen können ab dem 1.7.2005 rund 7.200 Kategorien von Exportgütern steuerfrei in die Union eingeführt werden.

Ein Gesetz über eine weit reichende Steueramnestie scheiterte 2008 an einem Veto des Staatspräsidenten;

eine Aufhebung bestimmter Amtsstraftaten wurde vom Parlament selber wieder zurück genommen. In Kraft blieb hingegen die Herabsetzung der Strafzinsen für Steuerverspätungen von bisher 1 % pro Tag auf 0,1 % sowie die Beschränkung der Einziehung des Vermögens von Steuerhinterziehern von 100 % auf 30 %.

Eine 2006 eingeführte 68%-ige Sondersteuer für den Gold- und Kupferbergbau wurde 2009 wieder abgeschafft.

Das Gesetz über Unternehmens- und Körperschaftssteuer wurde überarbeitet sowie die Sondergewinnsteuer für Bergbauunternehmen ab 2011 aufgehoben, um den Abschluss eines Investitionsvertrags über ein großes Bergbauvorhaben zu ermöglichen.

Für Viehzüchter und Ackerbauern wurden 2009 im Mobiliarsteuergesetz Steuererleichterungen vorgesehen.

Nach der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes können Bergbauunternehmen, die keine Endprodukte herstellen, keine Rückzahlungen mehr verlangen; ausgenommen bleibt die Förderung von Gold.

11.2 Banken

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Dezember 2009)

Nachdem das Bankenwesen lange zu den bedeutsamsten Hemmnissen für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes zählte, beginnt sich die Situation allmählich zu stabilisieren, so dass im gegenwärtigen Verfahren zur Privatisierung großer Staatsbanken namhafte ausländische Investoren Interesse zeigen. Trotz extrem hoher Realzinsen hat das Kreditvolumen in letzter Zeit stark zugenommen und die Rückzahlungsquote ist auf 95 % angestiegen.

Zentrale Rechtsgrundlage ist das bereits 1991 verabschiedete, 1995 novellierte und 1998, 1999 und 2001 erneut überarbeitete Bankgesetz. Auch das neue Zivilgesetzbuch von 2002 enthält eine Reihe von für die Rechtsbeziehungen zwischen Banken und ihren Kunden relevante Bestimmungen. Hierzu gehören u.a. Girovertrag, Sparvertrag, Akkreditiv, Bankgarantie, Inkasso sowie Bankkredit. Der Kreditvertrag bedarf der Schriftform. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung darf die Bank keine Strafzinsen nehmen.

Ein 2008 verabschiedetes Einlagensicherungsgesetz schützt Kleinsparer.

11.3 Finanzdienstleistungen durch Nichtbanken

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 159)

Das Gesetz über Finanzdienstleistungen von Nichtbanken (Töriin medeelel 2002, Nr. 48) schafft einen gesetzlichen Rahmen für die jüngst stark angewachsenen Aktivitäten in diesem Bereich. Für derartige Dienstleistungen werden nur Kapitalgesellschaften mit einer speziellen, von der Zentralbank zu erteilenden Lizenz zugelassen. Sie haben im Firmennamen den Zusatz "BBSB" (mongolische Abkürzung für Nichtbanken-Finanzinstitution) zu führen. Ausgeschlossen von der Zulassung sind juristische Personen, welche sich aus dem Staatshaushalt finanzieren, religiöse oder politische Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen. Zugelassene Finanzdienstleister können sich auf den folgenden Geschäftsfeldern betätigen: Kreditvergabe, Factoring, Garantieerklärungen, Ausgabe von Zahlungsanweisungen, Betreiben elektronischer Zahlungs- und Geldannahmesysteme, Wechsel fremder Währungen, treuhänderische Vermögensverwaltung, Investition privaten Vermögens in Wertpapieren mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr sowie Investitions- und Finanzberatung. Bankdienstleistungen, Versicherungen, Brokering, Investitionsfonds, Spar- und Kreditgenossenschaften sowie Pfandleihhäuser werden dagegen durch anderweitige Gesetze geregelt. Nichtbanken-Finanzdienstleistern ist es insbesondere untersagt, für Kunden Konten einzurichten und Vermögensanlagen anzunehmen. Die Gesamtsumme der Kredite und Garantien, welche ein Nichtbanken-Finanzdienstleister ein und demselben gewährt, darf nicht mehr als 30 % des Kapitals betragen. Ferner darf die Gesamtsumme der gewährten Garantien 70 % des Kapitals nicht überschreiten Weitere Einschränkungen betreffen das Management der Gesellschaft. Für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist die Zentralbank zuständig. Sie kann zu diesem Zwecke Mahnungen und Anweisungen aussprechen, Lizenzen suspendieren oder aufheben sowie der betreffenden Gesellschaft die Entlassung oder Inregressnahme der Geschäftsführung vorschlagen; zur Sicherung einer gleichmäßigen Anwendung dieser Befugnisse werden Einzelheiten in einem Erlass der Zentralbank festgelegt. Das Gesetz wurde 2005 überarbeitet.

11.4 Versicherung

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Der 1934 gegründeten staatlichen Versicherung machen gegenwärtig 11 private sowie ein weiterer staatlicher Wettbewerber Konkurrenz. Dennoch ist der ehemalige Monopolist nach wie vor (bei leicht rückläufiger Tendenz)  mit großem Abstand Marktführer; er erzielt über 70 % des Gesamtaufkommens an Versicherungsprämien, beschäftigt 75 % der Mitarbeiterschaft und erwirtschaftet über 80 % des Nettogewinns der Branche. Die Prämieneinnahmen betrugen im Jahre 2000 umgerechnet rund 4 Mio. Euro. Davon stammte knapp die Hälfte aus Sachversicherungen und 19 % aus Kfz-Haftpflichtversicherungen. Rückversicherungen bestehen bislang nur im Ausnahmefall.

Grundlage für die Tätigkeit der Versicherungen ist das Versicherungsgesetz vom 1.1.1998. Danach muss eine Versicherung u.a. eine Finanzreserve von umgerechnet rd. 100.000 Euro vorhalten. Zuständig für die Versicherungsaufsicht ist das staatliche Finanzaufsichtsamt. Zum Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherten enthält das neue Zivilgesetzbuch von 2002 ausführliche Regelungen,  wobei Parallelen zum deutschen Versicherungsvertragsgesetz unverkennbar sind. Danach sind Versicherungsverträge schriftlich abzuschließen und müssen den Gegenstand der Versicherung, die Art des versicherten Risikos, die Versicherungssumme, den Beginn und die Dauer der Versicherung, die Versicherungsprämie, deren Leistungsort und –termin, die Rechte und Pflichten beider Seiten sowie die Bedingungen für Kündigung und Vertragsänderung nennen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherten einen durch ihn unterschriebenen Versicherungsschein auszuhändigen. Überversicherung führt zur Nichtigkeit des überschießenden Anteils, Unterversicherung zur anteiligen Minderung der Versicherungsleistungen. Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherte unverzüglich Anzeige zu erstatten. Der Versicherer wird bei einer Verletzung dieser Obliegenheit jedoch nur dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn seine Interessen dadurch ernsthaft beeinträchtigt werden. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz gegen ein Dritten zu, geht dieser Anspruch nach Leistung des Versicherers auf diesen über. Gegenüber in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden Familienangehörigen gilt dies nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2005, S. 349)

Die (nach 1999 und 2001 dritte) Reform des Versicherungsgesetzes von 1998 ist zum 1.1.2005 in Kraft getreten (Töriin medeelel 2004, Nr. 20). Das neue Gesetzes beruht auf Vorarbeiten im Rahmen eines USAID-Vorhabens und präzisiert die Genehmi­gungsvoraussetzungen für die Aufnahme einer Tätigkeit als Versicherer. Das erforderliche Mindestgrundkapital wird auf 500 Mio. Tugruk (rund 4 Mio Euro) festgelegt. Die Genehmigungsvoraussetzungen für ausländische Versicherer oder deren Niederlassungen sind identisch. Zur Überwachung wird ein Versicherungs­aufsichtsamt im Geschäftsbereich des Finanzministeriums eingerichtet. ergänzend wurde erstmals ein Gesetz über Versicherungsvermittler erlassen. Dieses enthält ähnlich strikte Regelungen für die Geschäftsausübung.

11.5 Privatisierungsprogramm

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung in der Mongolei, Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2001, S. 160)

Das Parlament hat zwei grundsätzliche Beschlüsse über den Fortgang des Privatisierungsprozesses gefasst. Nachdem sich der Staat in den letzten Jahren bereits vom Großteil seines Untemehmensportfolios getrennt hatte, blieb bisher vor allem die Behandlung der großen Staatsunternehmen mit strategischer wirtschaftlicher Bedeutung klärungsbedürftig. Der Parlamentsbeschluss Nr. 10 vom 25.01.2001 über die Grundlinien der Privatisierung von Staatseigentum 2001‑2004 sieht  nun u.a. vor, dass 17 der 20 größten noch in Staatsbesitz befindlichen Unternehmen privatisiert werden sollen. Es wird angestrebt, diesen Prozess im Laufe der nächsten beiden Jahre abzuschließen. Zu den zu privatisierenden Betrieben zählen insbesondere Schlüsselunternehmen des Bankenwesens, des Luftverkehrs, der Kaschmirproduktion, des Handels mit Erdölprodukten sowie der Getränkeherstellung.

 In die Privatisierung einbezogen werden soll auch die Erzeugung und Verteilung von Strom und Fernwärme. Ein wesentlicher Gesichtspunkt hierfür ist  der hohe Kapitalbedarf für dringend notwendige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, welche man durch Investitionen privater Kapitalgeber besser als durch staatliche Finanzierungen abzudecken hofft. Nachdem in den letzten Jahren u.a. die Energiepreise bereits kräftig angehoben worden waren, soll in einem weiteren Schritt nunmehr ein marktwirtschaftlicher Wettbewerb unter der Aufsicht einer staatlichen Regulierung entstehen. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen hat das Parlament durch ein neues Energiegesetz geschaffen.

Von der Privatisierung ausgeklammert bleiben vorerst die Kupferproduktion sowie die Eisenbahn.

11.6 Privatisierung im Telekommunikationsbereich

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2001, S. 156)

Nach dem im Frühjahr beschlossenen „großen“ Konzept zur Privatisierung der wichtigsten noch in Staatsbesitz befindlichen Unternehmen (Beschluss Nr. 44 über die Grundrichtungen der mongolischen Gesetzgebungsreform bis 2004 vom 18.05.2001, vgl. WiRO 2001, 327 ff.), wurde nunmehr durch die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes ein weiterer Schlüsselbereich der Wirtschaft liberalisiert. Danach wird der Staat sich nicht nur von seiner Mehrheitsbeteiligung an der ehemals staatlichen Telekommunikationsgesellschaft trennen, vielmehr wird der Sektor umfassend neustrukturiert und sowohl hinsichtlich der Telekommunikationsdienstleistungen als auch hinsichtlich des Aufbaus und Betriebs von Netzen und Infrastruktur für private Betreiber geöffnet. Die Aufsicht führt eine neu geschaffene Regulierungsbehörde, welche auch für alle Genehmigungsfragen zuständig ist.

11.7 Öffentliches Beschaffungswesen

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Dezember 2009)

Für das - bis dahin gleichfalls erheblicher öffentlicher Kritik ausgesetzte - öffentliche Beschaffungswesen wurde 2000 eine moderne gesetzliche Regelung getroffen, welche Ausschreibungen ab einer bestimmten Größenordnung einem transparenten, klar geregelten Verfahren unterwirft. Eine durchgängig gesetzeskonforme Verwaltungspraxis ist allerdings noch nicht gesichert.

11.8 Rechnungsprüfung

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 254)

Durch das neue Rechnungsprüfungsgesetz wurde der bisherige Staatliche Rat für Rechnungskontrolle in einen Rechnungshof umgestaltet. Zugleich wurde die politische Neutralitätspflicht des Präsidenten verschärft; er darf nunmehr außer der Stimmabgabe keinerlei politische Aktivi­täten durchführen und zum Beispiel nicht die Mitgliedschaft in einer politischen  Partei ausüben. An die Spitze der neuen Institution wurde die bisherige Leitung des Staatlichen Rates berufen.

11.9 Währung

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Dezember 2009)

Das Währungsgesetz von 1994 regelt die Befugnisse der staatlichen Stellen, den Devisenmarkt, das Vorhalten einer Devisenreserve, den In- und Auslandszahlungsverkehr, Devisenkonten und die Kontrolle des Umlaufs von Zahlungsmitteln. Nach der Novellierung des Gesetzes im Jahre 2009 müssen alle Inlandstransaktionen in Tugruk durchgeführt werden, die Verwendung von Devisen ist hier also ausgeschlossen. Ebenso sind alle Preise in Tugruk anzugeben. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehören jedoch nicht die Freihandelszonen. Ferner bleiben Bankgeschäfte in Fremdwährungen zulässig.

 Links
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Last Update: 03. Januar 2021