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Verfassung, Staatsorganisation

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


Literaturhinweise
Chimid, B, Conception of the Constitution of Mongolia, Ulaanbaatar, 2003

Merz, Die Mongolei auf dem Weg zu pluralistischer Demokratie und Marktwirtschaft - Die neue mongolische Verfassung von 1992, in: Verfassung und Recht in Übersee 1993, S. 82 ff.
Reinhardt: Verfassungsrechtliche Auswirkungen der Perestroika in der äußeren Mongolei, in: Recht in Ost und West 1993, S. 6 ff.

 

2.1.1 Einführung

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, März 2003)

Die mongolische Staatsverfassung vom Januar 1992 genießt einen international anerkannten Ruf und weist offensichtliche Parallelen zum deutschen Grundgesetz sowie zur französischen Staatsverfassung auf.  Grundlagen des Staates sind Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Respekt vor dem Gesetz. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem andererseits ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht.

Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Ferner besteht ein Recht auf finanzielle und materielle Zuwendungen im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Dem steht auf der anderen Seite die Grundpflicht des Bürgers gegenüber, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Des Weiteren gibt es ein Recht auf Bildung. Der Staat ist verpflichtet, eine  kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese den gesetzlichen Bestimmungen genügen. Zu den Grundpflichten von Eltern gehört es, für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen. Im Justizbereich werden rechtsstaatliche Gewährleistungen für die Rechtspflege normiert.

2.1.2 Verfassungsänderung 2001

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2001, S. 155)

Die mongolische Staatsverfassung wurde im Jahr 2000 erstmalig seit ihrer Verabschiedung im Jahre 1992 geändert (Töriin Medeelel 1992, Nr. 3, 2000, Nr. 47). Vorausgegangen war ein lang anhaltender Verfassungsstreit zwischen Parlamentariern, Staatspräsident und Verfassungsgerichtshof, in welchem es vor allem um die folgenden drei Kernpunkte ging: Durch eine extensive Verfassungsauslegung hatte der Staatspräsident für sich das Recht durchgesetzt, vom Parlament gewählten Kabinettsmitgliedern nach freiem Ermessen die Ernennung zu verweigern. Des weiteren erklärte der Verfassungsgerichtshof entgegen der bisherigen Verfassungspraxis das Innehaben eines Regierungsamtes für unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Parlament. Zum Dritten entwickelte sich die Quorenregelung, wonach das Parlament erst bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig war, als eine äußerst wirksame Waffe der Parlamentsminderheit, indem sie durch einfaches Fernbleiben von Abstimmungen Vorlagen der Mehrheit jederzeit blockieren konnte. In einem sowohl von der damaligen Parlamentsmehrheit wie von der damaligen Opposition gemeinsam getragenen Änderungspaket wurde das Vetorecht des Präsidenten bei der Regierungsbildung beseitigt, die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Parlamentsmandat wieder hergestellt und das Quorum auf die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten reduziert. Nachdem der Verfassungsgerichtshof diese Änderungen aus formalen Gründen für unwirksam erklärt hatte, behandelte nach einer zwischenzeitlichen Parlamentsneuwahl die neue Parlamentsmehrheit diese Entscheidung des Verfassungsgerichts anfänglich ihrerseits als rechtsunverbindlich, die Verfassungsänderungen also als in Kraft befindlich. Nach einem neuerlichen Verfassungsgerichtsurteil wurden dann jedoch die Verfassungsänderungen in ihrem exakten ursprünglichen Wortlaut erneut eingebracht und verabschiedet, wobei zuletzt auch ein Veto des Staatspräsidenten überstimmt  wurde.

 

2.1.3 Befugnis zum Erlass von Verordnungen

(Quelle, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO 2003, S. 127)

Das Verfassungsgericht hat dem Erlass von Verordnungen Grenzen gezo­gen, indem es eine Bestimmung des neuen Zivilgesetzbuchs für verfassungswidrig erklärt hat. Danach sollten in gesetzlich geregelten Fällen außer dem Kabinett auch sonstige autorisierte staatliche Stellen Normen mit Gesetzeswirkung erlassen dürfen. Das Ge­richt erklärte dies für unvereinbar mit der verfassungsrechtlichen Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz, stellte jedoch zugleich ausdrücklich klar, dass die Befugnis des Kabinetts zum Erlass von Verordnungen unberührt bleibt.

 

2.2 Menschenrechte

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung in der Mongolei, Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2001, S. 255)

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (Töriin Medeelel 2000, Nr. 48) besteht sie aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v. a. auf die Ausarbeitung von Empfehlungen sowie Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des VN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnete.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2004, S. 159)

Das Parlament hat einen Aktionsplan zur Förderung der Menschenrechte verabschiedet. In Teil 1 werden weitgefasst die mit der Sicherung der Gewährleistung von Menschenrechten befassten Einrichtungen behandelt. Teil 2 behandelt Maßnahmen zur Gewährleistung der verschiedenen Menschenrechte. Betont werden u.a. das Partizipationsrecht der Bürger auf allen Ebenen, die Förderung der politischen Bildung, die Stärkung der lokalen Bürgervertretungen, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit sowie Gendergerechtigkeit in allen Bereichen. Im Hinblick auf die Förderung wirtschaftlicher Grundrechte wird insbesondere der Erwerb von Eigentumsrechten, der Schutz geistigen Eigentums und das Recht auf unternehmische Betätigung hervor gehoben. Bei den sozialen Rechten geht es insbesondere um die Einhaltung der in den einschlägigen ILO-Konventionen vorgeschriebenen Standards, die Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie den Schutz der Belange Benachteiligter. Teil 3 behandelt die Mitgliedschaft der Mongolei in internationalen Konventionen und deren Umsetzung im Lande. Teil 4 schließlich regelt organisatorische Vorkehrungen zur Durchführung des Planes.

Zusatzprotokolle zur UN-Kinderrechtskonvention 

(Quelle, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO 2003, S. 32)

Die Mongolei hat die beiden Zusatzprotokolle zur UN-Kinderrechtskonvention gegen Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie gegen die Teilnahme von Kindern an bewaffneten Konflikten ratifiziert.

2.3 Verfassungsgerichtsbarkeit

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Oktober 2009)

Die Tsets (Verfassungsgerichtshof) führt die Aufsicht über die Anwendung der Verfassung, entscheidet verfassungsrechtliche Streitigkeit und ist Garant der strikten Beachtung der Verfassung.

Die Tsets hat neun gleichberechtigte Mitglieder. Kandidaten müssen einen hohen beruflichen Stand haben sowie in Politik und Recht erfahren sein, ein Alter von mindestens 40 Jahren haben, mongolische Staatsbürger sein und dürfen keine Vorstrafen aufweisen. Jeweils drei der Mitglieder werden Parlament, vom Staatspräsidenten sowie vom Obersten Gerichtshof vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch das Parlament für eine Amtszeit von  sechs Jahren. Die Tsets wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden. Das Amt des Verfassungsrichters ist inkompatibel mit demjenigen des Staatspräsidenten, des Parlamentsabgeordneten, des Regierungsmitglieds und demjenigen des Richters am Obersten Berichtshofs. Kein Mitglied der Tsets darf Aktivitäten in der Verwaltung, in einer politischen Partei, in einem Gewerbe ausüben oder als Gewerkschaftsführer tätig sein.

Ein Mitglied der Tsets darf nicht verhaftet oder festgehalten werden, straf- oder verwaltungsrechtlich belangt werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat ertappt oder sein Vergehen ist offensichtlich. Ebenso dürfen ohne Genehmigung durch die Tsets seine Wohn- und Diensträume sowie sein Leib nicht durchsucht werden und dort keine Beschlagnahmung vorgenommen werden.  Wird ein Mitglied der Tsets wegen einer Straftat verurteilt oder schlägt die Tsets oder die Institution, welche ihn für das Amt nominiert hatte, seine Abberufung vor, so kann ihn das Parlament mit den Stimmen der gesetzlichen Mehrheit seiner Mitglieder abberufen.

Der Entscheidung durch die Tsets obliegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und anderen Parlamentsentscheidungen, von Präsidentenerlassen und anderen Präsidialentscheidungen, von Erlassen und  anderen Regierungsentscheidungen, von international durch die Mongolei abgeschlossenen Verträgen sowie  von Entscheidungen der zentralen Wahlbehörde bei Volksabstimmungen und Wahlen. Erkennt die Tsets auf Verfassungswidrigkeit, so ist die verfassungswidrige Norm oder der verfassungswidrige Teil von ihr mit Beschlussfassung der Tsets ohne weiteres nichtig. Die Tsets ist außerdem befugt, das Parlament mit einem Bruch der Verfassung durch den Staatspräsidenten, den Vorsitzenden oder die Mitglieder des Parlaments, den Ministerpräsidenten oder die Minister, den Präsidenten des Obersten Gerichtshof oder den Generalstaatsanwalt zu befassen und Gründe für eine Abberufung des Staatspräsidenten, des Ministerpräsidenten oder von Parlamentsmitgliedern zu nennen.

Verfahrensmäßig können nicht nur Staatsorgane, sondern jeder Bürger, auch wenn er nicht selbst und unmittelbar betroffen ist, die Tests mit Eingaben und Verfassungsbeschwerden befassen. Gerichte haben, wenn sie der Auffassung sind, dass ein entscheidungserhebliches Gesetz verfassungswidrig ist, die Frage dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, welcher, wenn er diese Auffassung teilt, die Entscheidung der Tsets einzuholen hat. Bürgereingaben werden jeweils von einem Richter geprüft und gegebenenfalls durch einen begründeten Bescheid innerhalb von 14 Tagen zurückgewiesen. Anderenfalls hat der Richter ebenso wie in den übrigen Fällen als Berichterstatter binnen 30 Tagen eine Verhandlung vorzubereiten, der Präsident der Tsets kann diese Frist um weitere 30 Tage verlängern. Die Tsets tagt sodann (außer wenn es um Staatsgeheimnisse geht) öffentlich in einer Besetzung von fünf Richtern. Nach der Verhandlung zieht sich das Gericht zu geheimer Beratung zurück und entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Richter. Widerspricht das Parlament einer Entscheidung der Tsets, so befasst sich diese mit dem Plenum ihrer Mitglieder erneut mit der Angelegenheit und entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Richter. Die Entscheidung der Tsets muss genau bezeichnen, welche Bestimmung oder welcher Teil einer Bestimmung ggfs. gegen die Verfassung verstößt.

Die Entscheidungen der Tsets werden im Amtsblatt (töriin medeelel) veröffentlicht. Wichtige Entscheidungen sind auch im Internet in englischer Übersetzung abrufbar (www.conscourt.gov.mn/Shiidver.aspx).

In der Praxis hat sich die Tsets eine starke und unabhängige Stellung zu sichern verstanden und sich bereits mehrfach gegen abweichende Parlamentsbeschlüsse erfolgreich durchgesetzt.

2.4 Parlament

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Oktober 2009)

Das Parlament besteht aus einer Kammer und hat 76 Mitglieder. Diese werden für eine Amtszeit von vier Jahren in allgemeiner, freier, direkter und geheimer Wahl bestimmt. Es gilt ein reines Mehrheitswahlrecht mit einem einzigen Wahlgang. Bei den letzten Parlamentswahlen führte dies dazu, dass die jetzige Regierungspartei mit nur wenig mehr als 50 % der Stimmen über 90 % der Sitze gewann.
Parlamentarier dürfen, sofern nicht gesetzlich zugelassen, keiner anderen Beschäftigung nachgehen. Sie genießen Immunität, die nur durch das Parlament aufgehoben werden kann.
Das Parlament hat neben seiner Gesetzgebungszuständigkeit auch einen starken Einfluss auf Besetzung und Organisation der Regierung.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 127)

Nachdem zu Jahresanfang 2002 die erste Änderung der Staatsverfassung von 1992 in Kraft getreten war, bei welcher es vor allem um die Beseitigung des Vetorechts des Staatspräsidenten bei der Berufung von Kabinettsmitgliedern, um die Wiederherstellung der Kompatibilität von Mitgliedschaft im Kabinett und Parlamentsmandat sowie um die Herabsetzung des Quorums für parlamentarische Entscheidungen von zwei Drittel auf die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten ging, hat der Gesetzgeber nunmehr auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Klärungen die Gesetze über das Parlament, über die Rechtsstellung der Abgeordneten, über das Präsidentenamt sowie über die Regierung angepasst (Töriin medeelel 2001, Nr. 27).

In diesem Zusammenhang wird zugleich die Dauer der Sitzungsperioden des Parlaments von bisher 75 auf nunmehr 50 Tage pro Halbjahr jeweils beginnend ab dem 15. April bzw. 1. Oktober konzentriert, wodurch man sich eine Verbesserung der Abgeordnetenpräsenz erhofft. Diesem Ziel dient zugleich die Kürzung der Abgeordnetendiäten im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens. Zur Teilnahme an den Plenarsitzungen berechtigt sind auch der Ministerpräsident und seine Kabinettsmitglieder, die Richter des Obersten Gerichtshof, der Generalstaatsanwalt sowie der Präsident des Verfassungsgerichts. In Fragen mit bezug zur Menschenrechtssituation können die Mitglieder der gleichfalls erst im Frühjahr 2001 eingerichteten Menschenrechtskommission (Töriin medeelel 2000, Nr. 48, WiRO 2001, 255) teilnehmen. Weitere Personen können vom Parlamentspräsidenten zugelassen werden. Die Parlamentsarbeit wird weiterhin in sieben Ausschüssen (Sicherheits- und Außenpolitik, Landesentwicklung und Umwelt, Sozialpolitik, Staatsaufbau, Haushalt, Recht und Wirtschaft) sowie fünf Unterausschüssen (Parlamentarische Kontrollkommission, Ethik, lokale Selbstverwaltung, Rechnungsprüfung sowie Menschenrechte) organisiert. Jeder Ausschuss hat mindestens 12 Mitglieder; die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Ausschüssen ist zulässig. Die Ausschussvorsitzenden werden auf jeweils ein Jahr gewählt und dürfen nicht Regierungsmitglied sein. Die Mindestgröße für die Bildung einer Fraktion wurde auf 8 festgelegt, in Anbetracht der Tatsache, dass die Gesamtstärke des Parlaments nur 76 Abgeordnete beträgt, eine recht hoch gewählte Zahl.

Das Parlamentsgesetz wurde 2004 erneut geändert, um der geänderten Regierungsstruktur durch Schaffung neuer Ausschussstrukturen Rechnung zu tragen (Oktober 2004). Das Parlamentsgesetz sowie über das Gesetz über die strafrechtliche Verantwortung von Parlamentariern wurden 2006 neu gefasst (Töriin medeelel 2006, Nr. 8).

2.5 Staatspräsident

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Oktober 2009)

Der Staatspräsident muss ein einheimischer Bürger im Alter von mindestens 45 Jahren sein und während der letzten fünf Jahre vor der Wahl kontinuierlich in der Mongolei gelebt haben. Er wird in direkter Wahl bestimmt. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat keiner der Bewerber eine solche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Auch in dieser Runde ist für den Wahlsieg die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Verfehlen beide Bewerber diese Hürde, so ist eine neue Wahl vorzunehmen.

 

Das Amt ist inkompatibel mit demjenigen des Parlamentsabgeordneten sowie des Regierungsmitglieds. Auch darf der Staatspräsident keiner anderen nicht dienstlich veranlassten Beschäftigung nachgehen. Die Person, Wohnung und Transportmittel des Präsidenten sind unverletzlich. Im Falle seiner vorübergehenden Verhinderung wird er durch den Parlamentspräsidenten vertreten. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Im Falle des Verfassungsbruchs kann er auf der Grundlage der Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs vom Parlament mit qualifizierter Mehrheit abberufen werden.

 

Gegenüber Parlamentsbeschlüssen hat der Staatspräsident ein Vetorecht, welches nur mit qualifizierter Mehrheit überstimmt werden kann. Von diesem Vetorecht wird in der Praxis auch immer wieder Gebrauch gemacht. Auch bei der Regierungsbildung hat er eine starke Stellung. Ähnlich dem französischen Modell verfügt er ferner auf den Gebieten der Außen- und Sicherheitspolitik über besondere Prärogativen. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten kann er auch Erlasse herausgeben. Außerdem hat er eine wichtige Rolle bei der Bestellung von Richtern sowie das Recht der Begnadigung von Straftätern, der Entscheidung von Staatsbürgerschaftsfragen und der Gewährung von Asyl.

Nachdem der Änderung der Staatsverfassung 2002 in Kraft getreten war, bei welcher es u.a. um die Beseitigung des Vetorechts des Staatspräsidenten bei der Berufung von Kabinettsmitgliedern ging, hat der Gesetzgeber nunmehr auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Klärungen die Gesetze über das Parlament, über die Rechtsstellung der Abgeordneten, über das Präsidentenamt sowie über die Regierung angepasst (Töriin medeelel 2001, Nr. 27).

2.6 Regierung

(Quelle: D. Nelle, Bonn 2012)

Nach der Regierungsbildung im Gefolge der Parlamentswahlen im Juni wurde das Regierungsorganisationsgesetz am 17.8.2012 geändert. Die Zahl der Ministerien wird darin von 11 auf 16 erweitert. Der Verantwortungsbereich des Premierministers Altankhuyag umfasst künftig die strategische Landesentwicklung, Informationstechnologie, Post und Telekommunikation, Geheimdienste und Terrorismusbekämpfung, Nuklearenergie, Bodenrecht und das staatliche Beschaffungsrecht. Der stellvertretende Premierminister Terbishdagva ist für den Katastrophenschutz, Kartellrecht und Freihandelszonen zuständig. Der Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Kabinettsangelegenheiten Saikhanbileg ist auch mit Innovationspolitik, ländlicher Entwicklung, der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung sowie mit den Beziehungen zum Parlament und zur Lokalverwaltung befasst. Die Umweltministerin Oyun gehört mit Außenminister Bold, Finanzminister Ulaan und Justizminister Temuujin zur hervorgehobenen Kategorie der Minister für allgemeine Orientierungen. Der Justizminister erfüllt auch die Aufgaben eines Innenministers und ist auch für rechtliche Innovationspolitik, Archive, Ausländerrecht, Staatsangehörigkeitsfragen, Grenzangelegenheiten, Religionsfragen, Polizei und Öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie geistiges Eigentum zuständig. Zu den sonstigen Ministern gehören der Minister für Bauen und Stadtentwicklung Bayarsaikhan, der Verteidigungsminister Bat-Erdene, der Minister für Bildung und Wissenschaft Gantumur, der auch für Technologiefragen zuständig ist, der Verkehrsminister Gansukh, die Kultur-, Sport- und Tourismusministerin Oyungerel, der  Bergbauminister Gankhuyag, der Minister für Industrie und Landwirtschaft Battulga, der Arbeitsminister Sanjmyatav, der Minister für Bevölkerungsentwicklung und soziale Wohlfahrt Erdene, der auch für die Angelegenheiten von Jugendlichen, Frauen und älteren Menschen zuständig ist, der Minister für wirtschaftliche Entwicklung Batbayar, der auch für Handelsfragen und das nationale Innovationssystem einschließlich Urheberrecht und Patentwesen zuständig ist, der Energieminister Sonompil und die Gesundheitsministerin Udval. 13 der Minister gehören dem größten Koalitionspartner, dem Demokratischen Partei an, vier der MRVP und eine den Grünen. Mit drei Frauen hat die Regierung den bislang höchsten Frauenanteil. Ferner wird die Zahl der Regierungsagenturen von bisher 43 auf 28 reduziert; an der Zahl der dort Beschäftigten soll sich aber nichts ändern. Zu den aufgelösten Agenturen gehören das Nationalkomitee für Entwicklung und Innovation, die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien und das Postwesen, die Nationale Kinderbehörde, die Agentur für Staats- und Regierungsdienste, die Agentur für Diplomatische Dienste, die Management-Akademie, die Agentur für ausländische Investitionen und Außenhandel, die Forstbehörde, die Wasserbehörde, die Verkehrsbehörde, das Straßenamt, das Boden- und Katasteramt, die Arbeits- und Wohlfahrtsagentur, die Agentur für Kleine und mittlere Unternehmen, die Energiebehörde, die Sportbehörde sowie die Gesundheitsbehörde.

2.7 Regionalentwicklung

(Quelle: D. Nelle, Bonn 2012)

Das Gesetz über Regionalentwicklung wurde am 17.8.2012 modifiziert.

2.8 Kommunalverwaltungen

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Einen wesentlichen Meilenstein bildete auch in diesem Bereich die Verfassung von 1992. Danach wird die Verwaltung sowohl nach den Grundsätzen lokaler Selbstverwaltung als auch zentraler Verwaltung geführt. Theoretisch gilt der Subsidiaritätsgrundsatz, praktisch genießen die Lokalkörperschaften nur in dem Maße Gestaltungsmöglichkeiten, in dem die zentralstaatlichen Stellen dies zulassen. Noch 1992, also kurz nach der Verfassung, wurde durch das Gesetz über Verwaltungs- und Territorialeinheiten Struktur und Zuständigkeiten in der Verwaltung geregelt. Daraufhin fanden noch 1992 demokratische Wahlen zu Kommunalparlamenten statt. Obwohl diese Kommunalversammlungen u.a. den Gouverneur ihrer jeweiligen Lokaleinheit vorschlagen können, ist ihr Einfluss in der Praxis gering. Da diese Vorschläge der Bestätigung durch die übergeordnete Instanz bedürfen, fällt die Personalentscheidung de facto dort. Der so bestellte Gouverneur genießt seinerseits wiederum ein Vetorecht gegenüber Entscheidungen der Kommunalversammlung.

Das Gesetz über die Lokalverwaltung und deren Leitung wurde 2007 überarbeitet (Töriin Medeelel Nr. 2, 2007). Danach besteht die Einteilung der Verwaltung unterhalb der Zentralebene in die drei Ebenen Aimak (Bezirk) bzw. für Ulaanbaatar Haupstadtbezirk, Somon (Kreis) bzw. für Ulaanbaatar Dureg (Stadtbezirk) sowie Bagh (Kanton) bzw. für Ulaanbaatar Khoroo (Stadtviertel) fort (Art 3). Die Entscheidung über Neugründung bzw. Zusammenlegung oder die Neuabgrenzung von Einheiten werden vom Zentralparlament getroffen (Art 4). Die Lokalkörperschaften sind sowohl für Sebstverwaltungsangelegenheiten wie für den Vollzug staatlicher Aufgaben zuständig (Art 8). Die untere Ebene ist weitgehend auf Vorschlags- und Beratungsbefugnisse beschränkt (Art 17). Die beiden nächsthöheren Ebenen sind vor allem für die örtlichen wirtschaftlichen und sozialen Belange zuständig (Art 18 ff.). Die Lokalkörperschaften haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen von Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationaler Einheit und Rechsstaatlichkeit auszurichten (Art 8). Sie verfügen über Eigentum und Budgets (Art 5 ff.). Auf der untersten Ebene wird die Selbstverwaltung durch Bürgerversammlungen ausgeübt, auf den beiden nächsthöheren Ebenen durch für jeweils vier Jahre gewählte Vertretungen (Art 7 ff.). An der Spitze der verschiedenen Einheiten steht jeweils ein Gouverneur als Leiter der Exekutive (Art 26 ff.). Für dieses Amt hat die zuständige Bürgervertretung bzw. –versammlung das Vorschlagsrecht, die Ernennung erfolgt jedoch auf Aimak- bzw. Hauptstadtebene durch den Ministerpräsidenten und auf den beiden unteren Ebenen durch den jeweils nächsthöheren Gouverneur. Ein Gouverneur der beiden mittleren Ebenen muss akademisch gebildet sein, über mindestens drei Jahre Verwaltungserfahrung verfügen und darf – ebenso wie ein Gouverneur auf Bagh- bzw. Khoroo-Ebene - weder überschuldet noch vorbestraft sein. Jeder Gouverneur auf einer der beiden mittleren Ebenen verfügt über ein Beanstandungsrecht gegenüber gesetzeswidrigen Beschlüssen der Bürgerversammlung, diese Beanstandung kann jedoch mit absoluter Mehrheit überstimmt werden. Im letztgenannten Fall sich der Gouverneur der Pflicht zur Umsetzung nur durch Rücktritt entziehen. Ein Bagh-Gouverneur kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches Anordnungen treffen; sein vorgesetzter Gouverneur kann diese aberr jederzeit ändern oder aufheben.

Ferner wurde 2007 ein Fonds für Regionalentwicklung gebildet (Töriin Medeelel Nr. 8, 2007).

2.9 Parteien

(Quelle: Dietrich Nelle, Bonn 2012)

Die höchsten Gerichte der Mongolei beschäftigte begleitet von großer öffentlicher Aufmerksamkeit die Frage der Parteienregistrierung, nachdem sich Mitglieder der inzwischen umbenannten Nachfolgepartei der ehemaligen Einheitspartei von dieser abgespalten und deren früheren Namen angenommen hatten. Das Verfassungsgericht, dem der Oberste Gerichtshof die Frage vorgelegt hatte, ob das in Art. 15 Abs. 6 Parteiengesetz enthaltene Verbot, vor Ablauf von 24 Jahren den Namen einer früheren Partei anzunehmen, verfassungsmäßig sei, bejahte diese Frage. Gleichwohl urteilte der Oberste Gerichtshof, dass die Registrierung der neuen Partei rechtens sei . Damit wurde der Weg für eine fundamentale Änderung der politischen Landschaft frei gemacht, so dass sich neben den beiden die Nachwendezeit prägenden beiden großen politischen Blöcken eine dritte große politische Kraft etablieren konnte, die nach den Wahlen Mitte des Jahres überraschend auch in die neue Koalitionsregierung eintrat.

2.10 Wahlen

(Quelle: D. Nelle, Bonn 2012)

Das vom Parlament im Dezember 2011 verabschiedete Wahlgesetz ist rechtzeitig für die Wahlen im Juni 2012 in Kraft getreten. Der Novellierung waren jahrelange intensive Diskussionen vorangegangen. So bestand bereits in der vorangegangenen Legislaturperiode Konsens, dass sich das Mehrheitswahlrecht nicht bewährt habe, da es einen erheblichen Anreiz bot, dass die Abgeordneten das Wohl ihres Wahlkreises über das gesamtstaatliche Interesse stellen. Eine Verständigung war jedoch erst mit der Mehrheit der bis Mitte 2012 regierenden Großen Koalition möglich. Vor der endgültigen Inkraftsetzung hatten zunächst der Staatspräsident gegen Teile des Gesetzes sein Veto eingelegt und später auch das Verfassungsgerichts Teile für verfassungswidrig erklärt. Das in 12 Kapitel gegliederte Gesetz enthält allgemeine Bestimmungen im ersten Kapitel. Danach werden von den insgesamt 76 Abgeordneten (Art. 21 Abs. 1 der Verfassung) 48 in insgesamt 26 Wahlkreisen (ähnliche wie in Japan können also in einem Wahlkreis mehrere Kandidaten direkt gewählt werden) und 28 weitere aufgrund von Landeslisten nach dem Verhältniswahlrecht gewählt (Art. 4 Abs. 9).  Ein Diskussionspunkt war auch die Sperrklausel für kleinere Parteien, die schließlich entsprechend der von kleineren Parteien vorgebrachten Vorstellungen auf 5 % festgesetzt wurde (Art. 49.1.1). Das Parlament muss den Wahltermin spätestens 60 Tage vor dem Wahltermin festlegen. Wenn keine vorzeitige Parlamentsauflösung erfolgt, haben die Wahlen jeweils an einem Werktag der letzten Juniwoche des betreffenden Tages zu erfolgen. Der betreffende Tag ist dann arbeitsfrei (Art. 8). Das zweite Kapitel betrifft die Einteilung in 26 Wahlkreise, die nach Bevölkerungsgröße und unter Berücksichtigung der administrativen Grenzen zu erfolgen hat. Die Wahlkreise haben ungefähr gleiche Zahlen von Wahlberechtigten aufzuweisen, nur für Wahlkreise in der Hauptstadt darf ein höherer Richtwert als für das Land festgesetzt werden (Art. 11 ff.). Kapitel 3 und 4 regeln die Wahlkommission und die Eintragung in die Wählerlisten. Kapitel 5 und 6 befassen sich mit dem passiven Wahlrecht. Bewerben können sich einerseits Parteien und Parteienverbindungen (Art. 23 ff.). Letztere müssen eine klare Zusammenarbeitsvereinbarung vorlegen. Sie dürfen eine Liste mit maximal 76 Kandidaten (entsprechend der Gesamtgröße des Parlaments) vorlegen, von denen mindestens 20 % Frauen sein müssen. Gewählt wurden schließlich 9 Frauen im Vergleich zu 3 Frauen bei der vorangegangenen Wahl. Die ebenfalls diskutierte Aufnahme einer Mindestquote für die nationale Minderheit der Kasachen wurde dagegen nicht realisiert. Einzelbewerber müssen Unterschriften von mindestens 801 Wahlberechtigten ihres Wahlkreises vorlegen (Art. 7 Abs. 2). Kapitel 7 und 8 enthält strikte Begrenzungen für die Wahlkampfaktivitäten und der Wahlausgaben sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Wahlprogramms (Art. 34 ff.). Letzteres darf keine finanziellen Versprechungen gegenüber den Bürgern enthalten und muss in seinen finanziellen Auswirkungen im Einklang mit dem Haushaltsstabilitätsgesetz stehen. Die Wahlkampfmittel sind auf ein Sonderkonto einzuzahlen (Art. 38) und gegenüber der Wahlkommission abzurechnen (Art. 40). Eine Wahlkampffinanzierung aus ausländischen Mitteln oder solchen von Gewerkschaften, religiösen Einrichtungen oder von Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen ist untersagt (Art. 39). Nominierte Bewerber genießen ihrerseits besonderen Schutz vor Strafverfolgungsmaßnahmen sowie im Hinblick auf Beleidigungen und üble Nachrede (Art. 33). Kapitel 9 regelt die Stimmabgabe und -auszählung (Art. 41 ff.), Kapitel 10 die Wahlanfechtung und Wahlwiederholung, Kapitel 11 enthält Ordnungswidrigkeiten und prozessuale Bestimmungen, Kapitel 12 u.a. die Einführung von Wahlmaschinen (Art. 59). Weitere Ausführungsbestimmungen enthält das Parlamentsdekret Nr. 25 vom 6.4.2012. Erstmalig konnten die im Ausland lebenden Mongolen in ihren jeweiligen diplomatischen Vertretungen die Stimme abgeben.

Das Wahlgesetz wurde zuvor bereits am 24.3.2010 geändert, um entsprechend der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit zu geben, solchen Parteien, welche keine oder nur unvollständige Rechenschaftsberichte abliefern, die Registrierung zu verweigern.

Ferner wurde das Kommunalwahlgesetz im Vorfeld der für Ende November 2012 anstehenden Wahlen geändert. Insbesondere wird die Öffnungszeit der Wahllokale um 2 Stunden auf die Zeit von 7 bis 22 Uhr ausgeweitet und die Verwendung der bereits bei den Parlamentswahlen eingesetzten Wahlmaschinen zugelassen. Zu vergeben sind 8.108 Sitze in den Vertretungen auf Aimak-Ebene, 7.068 Sitze in den Vertretungen auf Sum-Ebene sowie 295 auf Ebene der Stadtbezirke der Hauptstadt Ulaanbaatar. Von diesen werden jeweils 1/3 gemäß dem Verhältniswahlrecht über Listenwahl und 2/3 durch Direktwahl in den Wahlkreisen bestimmt.

2.11 Medien

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2005, S. 319)

Das Gesetz über Massenmedien aus dem Jahr 1998 schuf die Grundlage für eine privat organisierte Medienlandschaft. Auf dieser Grundlage entwickelte sich eine vielfältige, unabhängige Presselandschaft. Nach 13-jähriger öffentlicher Debatte hat das Parlament im Jahr 2005 ein Gesetz über öffentliches Radio und Fernsehen verabschiedet, welches zum 1.7.2005 in Kraft tritt. Durch die Novelle werden die staatlichen Massenmedien in eine Einheit für Sendetechnik sowie die eigentlichen Medienbetriebe aufgespalten. Diese staatlichen Sender werden zu einer umfassenden Berichterstattung über Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur, Künste und Sport auf einem hohen fachlichen und technischen Niveau verpflichtet. Die Journalisten arbeiten frei von staatlicher Einflussnahme. Die Tätigkeit der Sender erfolgt gemeinnützig. Sie finanzieren sich aus einem Zuschlag von rund 4 % auf private Stromrechnungen sowie Zuschüssen aus dem Staatshaushalt. Die Möglichkeit, bis zu 2 % der Sendezeit zur Ausstrahlung von bezahlter Werbung zu nutzen, wurde aufgrund eines Vetos des Staatspräsidenten gestrichen. Aufgrund des Vetos des Staatspräsidenten wurde ferner die Mehrheit der Vertreter gesellschaftlichen Gruppen im Aufsichtsgremium zulasten der Vertreter von Regierung und Parlament erweitert.

2.12 Volkszählung und Statistik

(Quelle: Dietrich Nelle, Bonn 2011)

Nach langer Pause wurde vom 11. bis zum 17.11.2010 wieder eine Volkszählung durchgeführt. Rechtsgrundlagen sind das Volkszählungsgesetz vom 3.1.2008 mit Art 1a des Statistikgesetzes in der 2008 geänderten Fassung, wonach Volkszählungen künftig alle 10 Jahre durchgeführt werden sollen in Verbindung mit den Parlamentsentschließungen Nr 18 und 19 vom 6.2.2008 sowie Nr 88 vom 9.12.2009. Das Statistikgesetz wurde am 1.12. und 23.12.2011 nochmals geändert.

Links:
Verfassung: http://www.lexinfosys.de/document.asp?id=415
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof: http://www.indiana.edu/~mongsoc/mong/constcrt1.htm

Constitution of Mongolia 13 Jan 1992


   

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Last Update: 03. Januar 2021