Anwalt.de: Rechtsberatung aus allen Fachgebieten 

Zivilrecht, Zivilverfahren, zivilrechtliche Vollstreckung, Grundbuchwesen

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


Literaturhinweise
Bohanon/Plouffe, Mongolian Bankruptcy Law: A Comparative Analysis with the American Bankruptcy System, Ulaanbaatar 2000, S. 1 ff.
Gebhardt/Joachimski, Das neue Grundbuchrecht der Mongolei, in: Jahrbuch für Ostrecht 1998, S. 114 ff.

3.1 Zivilrecht

(Quelle: Dietrich Nelle, Bonn 2012)
Das Zivilgesetzbuch wurde am 6.10. und 15.12.2011 modifiziert. Die Verwendung digitaler Signaturen wurde durch Gesetz vom 15.12.2011 geregelt.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 221-223)

Im neuen Zivilgesetzbuch (Töriin medeelel 2002, Nr. 7) betreffen die Reformen vor allem dringend notwendige Klärungen des Sachenrechts, insbesondere hinsichtlich des Eigentums- und Pfandrechts. Das Handelsrecht bleibt ins Zivilgesetzbuch integriert, es werden aber moderne Vertragsformen wie das Leasing oder Franchising geregelt und Verbraucherschutzbestimmungen etwa betreffend Bankkredite oder Allgemeine Vertragsbedingungen eingefügt. Außerdem erhält der Allgemeine Teil wie im deutschen BGB die Funktion einer Bündelung allgemeiner, vor die Klammer gezogener Regelungen. Ferner wird das Kollisionsrecht dem sich verstärkenden internationalen Rechtsverkehr besser angepasst. Keine Änderungen erfolgen beim ohnehin stark traditionell geprägten Erbrecht ebenso wie beim ohnehin separat kodifizierten Familienrecht. Insgesamt bleibt das Zivilgesetzbuch mit insgesamt 552 Artikeln auch nach der Reform deutlich straffer und übersichtlicher als die Schwesterregelung in Deutschland.

In der Schlussphase der von großem Medieninteresse begleiteten Beratungen wurde eine Reihe von Rechtsfragen mit besonders aktuellem sozialen Bezug sehr intensiv diskutiert,  so die Regelungen über die mit den nach der flächendeckenden Wohnungsprivatisierung neu entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaften, über die Personeneigenschaft der wiedererstarkenden religiösen Körperschaften sowie über die mit den aufgrund von Verwertungen durch Pfandleihhäusern häufigen Versteigerungen.

Nicht betroffen von der Novellierung war die politisch sehr strittige Frage des Privateigentums an Grundstücken; das Zivilgesetzbuch regelt den Inhalt des Eigentumsrechts an Grundstücken, aber nicht, inwieweit der Staat Grundstücke privatisiert oder nicht. Andererseits behindert der mangelhafte Zugang zu Bodenflächen unbestreitbar die wirtschaftliche Entwicklung. Bei den derzeit laufenden Bemühungen um eine Reform des Bodenrechts geht es daher vor allem darum, die langfristigen Eigentumsrechte wirtschaftlich attraktiver und für Inländer wie für Ausländer wirtschaftlich handhabbarer zu machen, ohne das staatliche Eigentum am Boden formal anzutasten.

Nach Verabschiedung des Zivilgesetzbuches wurden entsprechende redaktionelle Folgeänderungen bei 29 Gesetzen vorgenommen (Töriin medeelel 2002, Nr. 28). Es handelt sich um das Gesetz über das Eigentum des Staates und regionaler Körperschaften, das Gesetz über die Wohnungsprivatisierung, das Energiegesetz, das Gesetz über Spareinlagen, Girokonten und Bankkredite, das Stadtaufbaugesetz, das Verbraucherschutzgesetz, das Gesundheitsgesetz, das Bankgesetz, das Einwohnermeldegesetz, das Getreideversicherungsgesetz, das Versicherungsgesetz, das Familiengesetz, das Gesetz über Personengesellschaften, das Gesetz über behördliche Genehmigungen für die Tätigkeit von Unternehmen, das Gesetz über Kapitalgesellschaften, das Wettbewerbsgesetz, das Wertpapiergesetz, das Tourismusgesetz, das Grundbuchgesetz, das Gesetz über Grundsteuer, das Wechselgesetz, das Gesetz über  Nichtregierungsorganisationen, das  Genossenschaftsgesetz, das Gesetz über die Genossenschaften, das Konkursgesetz, das Zwangsvollstreckungsgesetz, das Gesetz über Wohnungseigentum, das Gesetz über die Industrie– und Handelskammer, das Gesetz über Wissenschaft und Technologie sowie das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung politisch Verfolgter. Außerdem wurden die Gesetze über Wirtschaftseinheiten und über die Durchführung der Gesetze über Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Personengesellschaften aufgehoben.

3.2 Zivilprozessrecht (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 221-223)

In der neuen Zivilprozessordnung (Töriin medeelel 2002, Nr.8) erfolgen substanzielle Innovationen insbesondere zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, zur Beschleunigung von Verfahren und zur Verbesserung der Parteiherrschaft über das Verfahren, von denen manche als über die Mongolei hinaus beispielhaft gelten dürfen.

Die Geschäftsverteilung obliegt künftig nicht mehr dem Gerichtspräsidenten, sondern muss durch den örtlichen Richterrat im voraus festgelegt werden. Befangenheitsvorwürfe gegen Richter werden in einem straffen, Prozessverzögerungen vermeidenden Verfahren geklärt. Die Rolle der Bürgervertreter wird im wesentlichen darauf reduziert, sich an erstinstanzlichen Verfahren durch Fragen sowie durch das Abfassen eines schriftlichen Votums zu Verschuldensfragen zu beteiligen, die Bürgervertreter verlieren also beispielsweise das Recht, eigenständig Anträge zu stellen oder Beschwerde einzulegen. Noch konsequenter und einschneidender ist die vollständige Herausnahme der Staatsanwaltschaft aus zivilrechtlichen Verfahren, in welchen sie über die Wende hinaus bisher eine traditionell starke Rolle hatte.

Beibehalten wird der klare dreistufige Aufbau mit Zwischensomon- bzw. Bezirksgerichten als Eingangsinstanz, Aimakgerichten bzw. dem Hauptstadtgericht als Berufungsinstanz und dem Obersten Gerichtshof als Revisionsinstanz. Formal bleibt in der ersten Instanz eine mit drei Berufsrichtern besetzte Kammer der Regelspruchkörper zuständig, die Zuweisungen an den Einzelrichter sind jedoch so umfassend ausgestaltet, dass künftig die Verhandlung vor einem Einzelrichter der Normalfall sein wird. Da die verbreitete Neigung, Prozesse jeweils bis in die letzte Instanz durchzufechten, derzeit in hohem Umfang Kapazitäten bindet, wurden die Rechtsmittel nunmehr als Wahlrechtsmittel ausgestaltet, so dass jede Partei nur noch einmal ein Rechtsmittel – entweder als Berufung beim zweitinstanzlichen Aimak- bzw. Haupstadtgericht oder als Revision beim Obersten Gerichtshof - einlegen kann. In der Berufungsinstanz ist neu, dass das – häufig Tagesreisen entfernt vom Ort des dem Verfahren zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehens tagende – Berufungsgericht die Beweise nicht noch einmal neu aufnehmen muss, sondern die Beweiserhebung des angefochtenen Urteils durch Verlesung der Protokolle der Aussagen oder – sofern entsprechende technische Voraussetzungen geschaffen wurden – durch Vorspielen von Tonträgern in die Verhandlung eingeführt wird. Zugleich wurde in der dritten Instanz die überkommene, die Rechtssicherheit gefährlich unterhöhlende Kassation in eine echte Revision umgewandelt, welche voraussetzt, dass eine Partei ein entsprechendes Rechtsmittel einlegt und an klare Fristen gebunden ist.

Besonders heftig diskutiert wurde im parlamentarischen Verfahren die Frage der Gerichtsgebühren und Auslagen für Beweisaufnahmen. Dabei wurde einerseits die Gefahr einer Abschreckung vor der Inanspruchnahme des staatlichen Justizwesens durch Kosten betont, die im Verhältnis zu den durchweg niedrigen Einkommen unerschwinglich hoch liegen und dem andererseits das Risiko einer Klageflut entgegen gehalten, welche bei geringem staatlichen Budget nicht zu beherrschen wäre und eine effektive Rechtsgewährung ebenfalls bedrohen würde. Letztlich wurde entschieden, dass es nicht nur beim Erfordernis der Vorauszahlung von Gerichtsgebühren in der ersten Instanz bleibt, sondern künftig auch das Verfahren in den Rechtsmittelinstanzen kostenpflichtig wird und die Einlegung eines Rechtsmittels die Vorauszahlung der entsprechenden Gebühren voraussetzt.

Realitätsnäher als bisher, aber immer noch bemerkenswert kurz ist die Frist von 60 Tagen ab Klageeinreichung, innerhalb derer die mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Bei Vorliegen entsprechender Gründe ist eine einmalige Verlängerung um 30 Tage möglich. Wurde eine mündliche Verhandlung erst einmal eröffnet, ist sie grundsätzlich bis auf die notwendigen Verhandlungspausen ununterbrochen und ohne Vertagung bis zur Verkündung des Urteils fortzuführen. Angesichts der schwierigen Transport- und Kommunikationsbedingungen wäre bei wiederholter Vertagung von Verfahren auch kaum ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten, zugleich stärkt dieses Vorgehen die Akzeptanz des Urteils bei den Parteien und bei der besonders auf dem Land sehr interessierten Öffentlichkeit.

Zu den Neuerungen gehört ferner die Einführung von Versäumnisurteilen bei Abwesenheit von Kläger oder Beklagtem, die Normierung klarer Vorgaben für den Urteilsaufbau, die Regelung des Verfahrens zur Anerkennung von Schiedssprüchen und sonstigen als Vollstreckungstitel geeigneten Dokumenten sowie detailliertere Regelungen zu internationalen Verfahren. Dagegen wurde die von der Regierung jeweils in Anlehnung an deutsche Vorbilder vorgeschlagene Einführung eines – über bestimmte Einzelfallgruppen hinausgehenden – vorläufigen Rechtsschutzes sowie eines Mahnverfahrens nicht realisiert, da angesichts strafferer regulärer Verfahren einvergleichbares praktisches Bedürfnis nicht gesehen wurde.

Hauptziele der ZPO-Änderungen: www.joachimski.de/Mongolei/ZPO/zpo.html

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 288)

Das Parlament hat nach intensiver öffentlicher Diskussion ein Gesetz über den rechtlichen Status von Wohneigentumsgemeinschaften verabschiedet. Diese werden danach nicht zu juristischen Personen aufgewertet, können aber als BGB-Gesellschaften am Rechtsverkehr teilnehmen.

3.3 Zivilrechtliche Vollstreckung(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 221-223)

Die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung gehörte bislang zu den wenigen für die Wirtschaftsentwicklung maßgeblichen Rechtsbereichen, in welchen im Rahmen des Transformationsprozesses nach 1990 ein grundlegender Paradigmenwechsel unterblieben war. Ein einschneidender Wandel erwies sich jedoch als unvermeidlich, da aufgrund des mangelhaften rechtlichen Instrumentariums, aber auch unzureichender Schulung und schlechter materieller Ausstattung des Vollstreckungspersonals die schwachen Erfolgsquoten bei der Durchsetzung materiell berechtigter und gerichtlich titulierter Forderungen die Glaubwürdigkeit des Rechtssystems insgesamt zu unterminieren drohten. So erfolgt im neuen Vollstreckungsgesetz (Töriin medeelel 2002, Nr. 8) nunmehr die Abkehr vom Amtsprinzip, welches bislang zur Vornahme von vornherein aussichtloser Vollstreckungsmaßnahmen zwingt und damit für aussichtsreichere Vollstreckungshandlungen benötigte Kapazitäten bindet, hin zum Parteienprinzip. Damit wird die Einführung der Vertragsfreiheit im materiellen Zivilrecht und der Dispositionsmaxime im Zivilverfahrensrecht nun endlich um das dritte für ein funktionales System notwendige Glied in der Kette ergänzt. Im Gesetzestext ist dies allerdings leider nicht deutlich ausgesprochen, sondern erschließt sich nur mittelbar etwa aus den Kostenbestimmungen, welche dem Gläubiger vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen einen Kostenvorschuss abfordern, sowie aus der Zusammenschau mit den zivilprozessualen Bestimmungen zur Erstellung vollstreckbarer Ausfertigungen auf Antrag des Gläubigers.

Grundlage für eine Vollstreckung können künftig nicht nur Gerichts- und gerichtlich bestätigte Schiedsurteile, sondern auch gerichtlich bestätigte notarielle Urkunden und Verwaltungsakte sein, wobei sich die gerichtliche Bestätigung gemäß Zivilprozessordnung nur auf das Vorhandensein eines vollstreckungsfähigen Inhalts der Urkunde bezieht.

Ferner wurden praxistauglichere Regelungen für die immer wichtiger werdende Vollstreckung in Immobilien sowie zur Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen geschaffen. Neu eingeführt wird des weiteren die Verpflichtung zur Abgabe einer vollständigen Vermögenserklärung nebst Eintrag in eine Schuldnerkartei bei fruchtlosen Vollstreckungsversuchen. Bezeichnend für die Grundeinstellung des Gesetzgebers sind die Bestimmungen zum unpfändbaren Vermögen, welche einerseits dem Schuldner und seinen Familienangehörigen jeweils nur einen Satz Kleidung pro Jahreszeit belassen, andererseits aber sämtliche Kindersachen von der Pfändung ausnehmen.

Entsprechend der Veränderung des rechtlichen Instrumentariums soll sich auch das Berufsbild der Vollstreckungsbeamten grundlegend wandeln. Ein zunehmend größerer Anteil von ihnen soll künftig die Möglichkeit für mongolische Verhältnisse außerordentlich hoher finanzieller Anreize für erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen erhalten.

Heftig umstritten im Gesetzgebungsverfahren war die Frage, ob die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung notfalls durch Beugehaft erzwingbar gemacht werden sollte. Der vom Parlament zunächst beschlossene Gesetzentwurf hatte diese Möglichkeit nach eingehender Diskussion entsprechend der Regierungsvorlage vorgesehen. Hiergegen legte der Staatspräsident sein Veto ein, welcher in der auf maximal drei Monate begrenzten Beugehaft eine übermäßig harte, menschenrechts- und verfassungswidrige Strafe sah. Außerdem fehle es dem Staat an den zur Errichtung entsprechender Arrestanstalten erforderlichen Mitteln. Diese Argumentation übersah zwar völlig, dass es sich lediglich um eine Beugehaft zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und keineswegs um einen modernen Schuldturm für zahlungsunfähige Schuldner handeln sollte. Sie fußt jedoch andererseits auf tiefsitzenden, latenten Befürchtungen in der Bevölkerung, welche nur vor dem Hintergrund traumatischer Erfahrungen in früheren Jahrhunderten verständlich sind. So erklärt es sich, dass es das Parlament in der nach dem Veto erforderlich gewordenen  erneuten Beratung bei der Streichung der rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen, aber gegenüber der Öffentlichkeit nicht zu vermittelnden Bestimmungen beließ.

Es wurde ein Gesetz über die außergerichtliche Verwertung von Hypotheken erlassen (Töriin Medeelel 2005, Nr. 31).

3.4 Grundbuch

(Quelle: Nelle/Delgermaaa, Chronik der Rechtsentwicklung in der Mongolei 2004, S. 383)

Im Zuge des umfassenden Rechtsreformprozesses im Anschluss an die 2002 erfolgte No­vellierung des Zivilgesetzbuchs wurde auch die Grundbuchordnung von 1998 überarbei­tet. Das Gesetz hat durch diese Überarbeitung erheblich an Umfang gewonnen, dafür aber bisherige Stringenz und Klarheit eingebüßt. Die das bisherige Recht tragenden Prinzipien werden je­doch fortgeschrieben. Beibehalten wird insbesondere der aus dem deutschen Grundbuchrecht übernommene Eintragungsgrund­satz. In das einheitlich zu führende Grundstücksregister sind alle Immobiliarsachenrechte einzu­tragen, so­weit sie nicht noch immer im Eigentum des Staates stehen. Im Staatsbesitz befindliche Immobiliarsachen­rechte  sind auf Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der zustän­digen Behörde ins Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt wird dabei nur aufgrund eines entspre­chenden Antrags tätig. Vor­aussetzung ist weiterhin eine entsprechende notarielle Bewil­ligung des betroffenen Rechtsinhabers. Eintragungsfähig sind neben Eigentum auch be­schränkte dingliche Rechte sowie Pachtverträge und andere Nutzungsrechte. Das Grund­buchamt entscheidet über die eingegangenen Anträge innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen. Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die erforderlichen Nachweise nicht beige­fügt wurden, wenn der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Behörde gestellt wurde, er ein nicht eintragungsfähiges Recht betrifft, er nicht formgerecht oder unvollständig ge­stellt wurde, wenn die anfallenden Gebühren nicht entrichtet wurden, wenn das fragliche Recht bereits zugunsten eines Dritten eingetragen ist oder wenn das fragliche Recht strit­tig ist. Eine Zurückweisung aus anderen Gründen ist unzulässig. Im Falle der Zurückwei­sung sind dem Antragsteller die Gründe zu erläutern und ihm seine Unterlagen zurückzu­reichen. Der Antragsteller kann hiergegen Einspruch einlegen. Der Grundbuchführer hat dann seine Entscheidung zu überprüfen. Hilft er dem Einspruch nicht ab, kann der An­tragsteller sich mit einem weiteren Einspruch an den Leiter des Grundbuchamts zu wen­den. Hilft auch dieser dem Einspruch nicht ab, steht dem Antragsteller der Rechtsweg frei. Einsprüche sind jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen zu bescheiden. Im Falle der Eintragung von Eigentum an Immobilien ist dem Antragsteller eine Grundbuchbeschei­nigung zu erteilen. Das Grundbuchamt muss auf der Grundlage schriftlicher An­träge Ein­sicht gewähren und ggf. Abschriften erteilen. Es bearbeitet Aus­kunftsanträge innerhalb von drei Werktagen (Töriin medeelel 2003, Nr. 25).

3.5 Verbraucherschutz

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2005, S. 31)

Das Verbraucherschutzgesetz von 2004 novelliert dieses Rechtsgebiet in Anknüpfung und Ergänzung des Zivilgesetzbuchs von 2002 und will vor allem die Rechtsstellung der Verbraucher verbessern. Als „Verbraucher“ im Sinne des Gesetzes ist nur der Endverbraucher zu verstehen, der eine Ware Dienstleistung für ausschließlich private Zwecke in Anspruch nimmt; Unternehmen und juristische Personen kommen nicht in den Genuss der Vergünstigungen dieses Gesetzes. Gewährt ein Hersteller langlebiger Gebrauchsgüter keine weiter reichende Garantie, besteht zugunsten des Verbrauchers eine Garantiezeit von 6 Monaten. Während dieser Frist tragen sowohl der Händler als auch der Hersteller eine Gewährleistungspflicht für die Qualität und Sicherheit des Produktes bzw. der Dienstleistung. Während der Garantiezeit müssen Händler sowie Hersteller neben den Schadensersatz-, Gewährleistungs- und Informationspflichten gemäß Zivilgesetzbuch insbesondere Reparatur und Wartung des Leistungsgegenstandes ermöglichen. Ferner wird der Verbraucherschutz als staatliche Aufgabe bekräftigt.

3.6 Finanzleasing

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2007, S. 286)

Das Gesetz über Finanzleasing von 2006 versucht die bisherigen Regelungen an die Praxis anzupassen. Grundlegend bleiben weiterhin die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs von 2003. Nach dem ZGB handelt es sich beim Leasing grundsätzlich um eine zweiseitige Vereinbarung, obwohl die Beteiligung des Verkäufers als dritter Partei nicht ausgeschlossen wird. Das Finanzleasinggesetz definiert Finanzleasing als einen Vertrag, aufgrund welchen der Leasinggeber auf Veranlassung des Leasingnehmers ein Wirtschaftsgut herstellt oder durch eine dritte Partei herstellen lässt und dieses aufgrund des Vertrages dem Leasingnehmer für einen bestimmten Zeitraum gegen regelmäßige Leasingraten überlässt. Außerdem ist erforderlich, dass die Rechte an diesem Wirtschaftsgut bei Vertragsende an den Leasingnehmer fallen, dass Leasingzeitraum mindestens drei Viertel der üblichen Gebrauchszeit (m.a.W., des Abschreibungszeitraums) und die kumulierte Leasinggebühr mindestens 90 % des Wertes ausmachen. Das Gesetz lehnt sich dabei an die Regeln der International Accounting Standards an, ohne diese vollständig zu rezipieren. Im Falle des Sekundärleasings wird das Wirtschaftsgut nach Vertragsablauf an einen neuen Leasingnehmer übertragen. Unkorrekt ist die Legaldefinition des Rückleasings, welches den Leasingnehmer als Leasinggeber zu betrachten scheint. Vom Leasing ausgeschlossen sind u.a. natürliche Ressourcen sowie Staatseigentum. Leasingverträge bedürfen der Schriftform. Im Falle der Insolvenz des Leasingnehmers hat der Leasinggeber nicht nur das Recht auf Rücknahme des Leasinggutes, sondern kann stattdessen auch seinen Zahlungsanspruch aus der Masse weiterverfolgen, wenn beispielsweise die Rücknahme für ihn wirtschaftlich unattraktiv ist. Im Falle bestimmter Vertragsverstöße des Leasingnehmers kann der Leasinggeber das Leasinggut zeitlich befristet zurücknehmen, muss dieses jedoch nach Wegfall der Rücknahmegründe wieder an den Leasingnehmer herausgeben. Mit dieser Ausgestaltung bezweckt der Gesetzgeber den Schutz heimischer Leasingnehmer vor den bisher zu beobachtenden eigenmächtigen Rücknahmen ausländischer Leasinggeber; da der Leasinggeber nach der Neuregelung jedoch weder über das Leasinggut weiterverfügen noch es selber sinnvoll wirtschaftlich nutzen kann, wird die Rücknahmemöglichkeit für den Leasinggeber weitgehend entwertet (Töriin medeelel 2006, Nr. 26).

3.7 Schiedsgerichtsbarkeit

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2004, S. 127)

Das am 9.5.2003 verabschiedete Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit (SchiedsGG) ersetzt das bisherige Gesetz über ausländische Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 26.10.1995. Das neue Gesetz ist durchweg an das einschlägige UNCITRAL-Modellgesetz angelehnt und trägt zugleich der erheblichen Kritik am vorherigen Gesetz Rechnung. So verliert das institutionelle Schiedsgericht bei der Mongolische Industrie- und Handelskammer seine bisherige Monopolstellung, zulässig werden insbesondere auch ad-hoc durch die Vertragsparteien vereinbarte Schiedsgerichte. Außerdem wird der Geltungsbereich des Gesetzes insofern erheblich ausgeweitet, als seine Anwendung keine internationale Anknüpfung sowie keine handelsrechtliche Natur des Streits mehr verlangt. Ausgeschlossen sind nur Streitigkeiten, die kraft Gesetzes zwingend den Gerichten zugewiesen sind, Familienstreitigkeiten sowie Verwaltungsrechtsstreitigkeiten. Die Zahl der Schiedsrichter ist durch die Parteien frei zu vereinbaren; mangels anderweitiger Vereinbarung besteht ein ad-hoc Schiedsgericht aus einem einzigen Schiedsrichter. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über seine eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung zu entscheiden. Die Rüge der Unzuständigkeit kann nach Beantwortung des Schiedsbegehrens nicht mehr nachgeschoben werden, es sei denn, die Verspätung wird genügend entschuldigt. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine ihm von den Parteien eingeräumten Befugnisse, kann in jedem Stand des Verfahrens erhoben werden. Die Verfahrensregeln des Schiedsgerichtes richten sich nach den Parteivereinbarungen. Dem Antrag einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aber auf jeden Fall statt zu geben. Alle Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind zwingend auch der anderen Seite bekannt zu geben, ebenso sind Sachverständigen Gutachten und sonstige Dokumente, die für den Ausgang des Schiedsverfahrens maßgeblich sein können, beiden Seiten verfügbar zu machen. Soweit eine Partei der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, kann sie einen Dolmetscher bestellen. Auch materiell ist das von den Parteien vereinbarte Recht zugrunde zu legen. Ein Schiedsspruch wird mit seiner Verkündung rechtskräftig, eine Klage in derselben Angelegenheit vor Gericht oder vor einem anderen Schiedsgericht ist nicht zulässig. Die Revisionsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also der Oberste Gerichtshof, ist jedoch bestimmten, abschließend aufgezählten Ausnahmefällen zur Aufhebung des Schiedsspruchs befugt. Hierzu gehört insbesondere, dass eine der Parteien geltend macht, bei Abschluss der Vereinbarung geschäftsunfähig gewesen zu sein oder dass die Vereinbarung gemäß dem maßgeblichen Recht sonst unwirksam ist, dass sie von der Einleitung des Schiedsverfahrens nicht benachrichtigt wurde oder sonst keine Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen hatte, dass die Bestellung der Schiedsrichter oder das angewandte Verfahren nicht der Vereinbarung der Parteien entsprachen, dass es sich um eine nach dem maßgeblichen Recht des Landes um eine nicht schiedsfähige Angelegenheit handelt oder dass der Schiedsspruch der öffentlichen Ordnung bzw. dem ordre public des betreffenden Landes entspricht. Ein solcher Antrag ist spätestens drei Monate nach Erlass des Schiedsspruchs zu stellen. Ein vollstreckungsfähiger Titel ist bei der Revisionsinstanz, also dem Obersten Gerichtshof zu beantragen. Diesem Antrag sind der Schiedsspruch sowie die Urschrift bzw. eine beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung beizufügen. Aufgrund der so erteilten vollstreckbaren Ausfertigung hat die Zwangsvollstreckung sodann nach dem mongolischen Vollstreckungsrecht zu erfolgen. Die Vollstreckung von mongolischen Schiedssprüchen im Ausland erfolgt gemäß den Bestimmungen der von der Mongolei geschlossenem internationalen Verträge. Zu berücksichtigen ist insbesondere das VN‑Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, welchem die Mongolei am 22.01.1995 dem beigetreten mit dem Vorbehalt ist, dass das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur anzuwenden ist auf Schiedssprüche, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats ergangen sind sowie dass es des Weiteren nur auf Streitigkeiten anzuwenden ist, welche nach dem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden (wofür es allerdings an einer entsprechenden innerstaatlichen Konkretisierung fehlt). Die Verweigerung der Erteilung einer vollstreckungsfähigen Ausfertigung ist nur aus Gründen zulässig, die sinngemäß den Voraussetzungen für die Aufhebung eines Schiedsspruchs entsprechen oder wenn der Schiedsspruch nach dem maßgeblichen Recht noch nicht rechtskräftig geworden ist. Das neue Recht ist auf alle Schiedsverfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes anhängig werden.

3.8 Meldewesen

(Quelle: Dietrich Nelle, Bonn 2012)

Das Meldegesetz wurde am 15.12. 2011 sowie am 19.1. und 14.9.2012 modifiziert.

Es wurde ein Gesetz über ein einheitliches Melderegister verabschiedet.

 

Links:
Zivilgesetzbuch: www.investmongolia.com/law4.pdf
Grundbuchregistergesetz: http://www.mongolianlaws.mn/GL/D-ulhudlukh.htm
Konkursgesetz: www.investmongolia.com/law3.pdf


MongoleiOnline

MongoleiOnline
Kurfuerstenstr. 54, 53115 Bonn, Germany
Copyright © 1997-2021 Frank Voßen
Last Update: 03. Januar 2021