WORLDVISION-Kinderpatenschaften

Verträge über den Jugendaustausch mit der Mongolei


Erklärung 1995 / 1996, 1997 / 1998, 1999 - 2001


Gemeinsame Erklärung
über die jugendpolitische Zusammenarbeit
zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Ministerium für Gesundheit und Soziales
der Mongolei
für die Jahre 1999 bis 2001

Auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit vorn 12. Juni 1985 sowie des Protokolls über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Bildung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei vom 19. September 1995 erklären beide Seiten Ihren Wunsch, die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Jugendpolitik in den Jahren 1999 bis 2001 wie folgt zu gestalten:

  1. Beide Seiten stimmen darin überein. Im Interesse einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Programme und im Sinne der bisher getroffenen Absprachen, die Kooperation in der bisherigen Trägerschaft fortzusetzen. Dabei sollen regelmäßig auch Erfahrungen im Zusammenhang mit der Realisierung der Maßnahmen sowie ggf. über auftretende Hemmnisse ausgetauscht worden.
  2. Beide Seiten unterstreichen ihre Absicht, vorrangig Programme mit Fachkräften und Multiplikatoren der Jugendarbeit zu fördern, um die bilaterale Zusammenarbeit in den bisherigen Fällen zu vertiefen und ihre Effektivität zu erhöhen. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sollen hierbei Fragen der Bildungsarbeit für Jugendliche sowie die Vertiefung der Kenntnisse über Strukturen in der Kinder-, Jugend- und Jugendsozialarbeit sein. Insbesondere sollen die folgenden Komplexe behandelt werden:
    - politische Bildung und Kufturarbeit
    - politische Bildung und Ökologie
    - politische Bildung und Jugendsozialarbeit
    - politische und berufliche Bildung
    - Gestaltung/Mitwirkung an der Demokratie, Partizipation und Auseinandersetzung mit der jüngeren Geschichte
    - Mädchen- und Frauenbildungsarbeit
    Die beteiligten Partner werten die Maßnahmen aus und mach die gesammelten Ergebnisse auch anderen Trägern der Jugendhilfe zugänglich.
  3. Langfristig soll die Unterstützung von Jugendbegegnungen im Rahmen der beiderseitig bestehenden Möglichkeiten in die Zusammenarbeit einbezogen sowie regelmäßig ein Informationsaustausch über das Leben der Jugendlichen, über deren Werte und Verhalten sowie die Arbeit der Jugendorganisationen erfolgen.
  4. Beide Seiten vereinbaren Programme der jugendpolitischen Zusammenarbeit für den Zeitraum 1999 bis 2001 (siehe Anlage).
  5. Für alle vereinbarten Programme gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
    a) Die Programme dauern mindestens acht höchstens dreißig Tage. Die Einzelthemen und Termine werden - soweit in der Anlage nicht bereits vereinbart - jeweils zwischen den Partnern direkt abgestimmt.
    b) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt der teilnehmenden Personen, die Kosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die zum Programm gehören.
    Sie verpflichte sich, die teilnehmenden Personen für die Dauer des Aufenthaltes ausreichend gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche zu versichern. Ausgenommen hiervon sind chronisch Erkrankungen und Zahnersatz.
    Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu dem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie für die Rückreise.
    c.) Beide Seiten können den teilnehmenden Personen ein Taschengeld gewähren.
    d.) Wenn nicht anders vereinbart, stellt die gastgebende Seite eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher.
  6. Beide Seiten stimmen darin überein, die Programme Intensiv vorzubereiten. Bis ca. 4 Wochen vor Beginn einer Maßnahme soll der jeweilige Gastgeber eine Beschreibung das Programms übermitteln.
    Die entsendende Seite informiert über die Zusammensetzung der Gruppe mit einer Kurzdarstellung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Name, Funktion, Aufgaben und Arbeiteitsschwerpunkte sowie Bezug zum Programmthema).
  7. Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, daß den Teilnehmenden an Fachkräfte- und Jugendaustauschmaßnahmen bei allen aus öffentlichen Mitteln (Mitteln der Vertragsparteien) geförderten Programmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Visa kostenfrei erteilt und auch keine sonstigen Gebühren erhoben werden.

Geschehen zu Ulaanbaatar am 03.02.1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher und mongolischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anlage

Programme
der jugendpolitischen Zusammenarbeit,
zu fördern von dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
der Bundesrepublik Deutschland
und dem
Ministerium für Gesundheit und Soziales
der Mongolei
für den Zeitraum 1999 bis 2001

1.) Fachkräfteaustausch und Symposien zum Thema "Jugend und Demokratie" - Aufbau von demokratischer Jugendbildung

Teilnehmerzahl: 7 mongolische Fachkräfte in Deutschland
4 deutsche Fachkräfte in der Mongolei
1999:
in Deutschland: Hospitation
28.02. - 28.03.1999
in der Mongolei: Symposium
29.08. - 05.09.1999
2000:
in Deutschland: Hospitation
19.03. - 18.04.2000
in der Mongolei: Symposium
27.08. - 03.09.2000

2001:
Ergebniskonferenz mit allen Hospitantinnen und Hospitanten sowie Tutorinnen und Tutoren der Bildungsstätten, die an dem Programm beteiligt waren, sowie den für Entwicklung und Durchführung des Konzepts Verantwortlichen.

Teilnehmerzahl: insgesamt max. 40 Personen
in Deutschland: 17.06. - 24.06.2001
in der Mongolei: 05.08. - 12.08.2001
Partner für die Programme:
auf deutscher Seite: Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten e.V.
auf mongolischer Seite: Zentrum für Verbreitung von Wissen sowie Jugendamt der Stadt Ulaanbaatar

2.) Fachkräfteaustausch (Seminare/Hospitation) zu Fragen über Strukturen in der Kinder-, Jugend- und Jugendsozialarbeit

Teilnehmerzahl: je max. 5 Personen
Dauer: 8 Tage
jährlich jeweils 1 Maßnahme in Deutschland und der Mongolei
Partner auf deutscher Seite: Bundesstadt Bonn - Amt für Kinder, Jugend und Familie in Zusammenarbeit mit dem Verein für Jugendförderung e.V. (BVJ)
Partner auf mongolischer Seite: Ministerium für Gesundheit und Soziales der Mongolei

Die deutsche Seite ermöglicht bei einem dieser Programme den Fachkräften aus der Mongolei, die nach Deutschland kommen werden, im Rahmen dieses Besuchs auch ein Treffen mit Vertretern von Jugendreisediensten. Hierbei sollen Möglichkeiten für jugendtouristische Maßnahmen erörtert werden.


Absichtserklärung
über die jugendpolitische Zusammenarbeit
zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Ministerium für Bevölkerungspolitik und Arbeit
der Mongolei
für die Jahre 1995 und 1996


Auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit vom 12. Juni 1986 sowie des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolischen Volksrepublik vom 26. Juni 1991 und in dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen auszubauen und die jugendpolitische Zusammenarbeit zu intensivieren, sehen beide Seiten folgendes vor:

  1. Beide Seiten beabsichtigen, die fachliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik durch den Austausch von Fachkräften und Multiplikatoren der Jugendarbeit auszuweiten und vorerst vorrangig zu fördern.

    Dazu entsendet die mongolische Seite jährlich fünf bis acht Fachkräfte der Jugendarbeit nach Deutschland zu einem Informations- und Hospitationsaufenthalt mit dem Thema: " Jugendarbeit der öffentlichen und freien Trägerorganisationen der Jugendförderung in der Bundesrepublik Deutschland".

    Zur Durchführung von Jugendhilfeseminaren zum Thema: "Jugendförderung durch öffentliche Träger" entsendet die deutsche Seite jährlich zwei bis drei Fachkräfte der Jugendarbeit in die Mongolei.

    Die Dauer der Programme beträgt mindestens acht und höchstens dreißig Tage.
  2. Beide Seiten überprüfen die Unterstützung von Jugendbegegnungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem langfristigen Ziel, einen Jugendaustausch zu entwickeln sowie den gegenseitigen Informationsaustausch über das Leben der Jugendlichen und die Arbeit der Jugendorganisationen zu fördern.
  3. Für alle vereinbarten Programme gilt grundsätzlich folgende Regelung:
    Die empfangende Seite trägt die Kosten für Aufenthalt der teilnehmenden Personen, die Kosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die zum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die teilnehmenden Personen für die Dauer des Aufenthaltes ausreichend gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche zu versichern. Ausgenommen hiervon sind chronische Erkrankungen und Zahnersatz.

    Beide Seiten können den Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Taschengeld gewähren.

    Die entsendende Seite trägt die Kosten für Hinreise zu dem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie die Rückreise.
  4. Beide Seiten sind bestrebt, die jährlichen Maßnahmen jeweils im letzten Quartal des Vorjahres zu vereinbaren.
  5. Beide Seiten sind bestrebt, den Teilnehmern an den Programmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Visa kosten- und gebührenfrei zu erteilen.

Geschehen zu Bonn am 19. Dezember 1994 in zwei Urschriften, jede in deutscher und mongolischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Gemeinsame Erklärung
über die jugendpolitische Zusammenarbeit
zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Ministerium für Bevölkerungspolitik und Arbeit
der Mongolei
für die Jahre 1997 und 1998


Auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit vom 12. Juni 1986 sowie des Protokolls über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Bildung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei vom 19. September 1995 und in dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen auszubauen und die jugendpolitische Zusammenarbeit zu intensivieren, sehen beide Seiten folgendes vor:

  1. Beide Seiten beabsichtigen in Fortführung der Absichtserklärung vom 19. Dezember 1994, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik zu vertiefen.
  2. Beide Seiten unterstreichen die Absicht, weiterhin vorrangig Programme mit Fachkräften der Jugendarbeit zu fördern.

    Schwerpunkte sollen hierbei die Zusammenarbeit zu Fragen der Bildungsarbeit für Jugendliche sowie der Austausch von Fachkräften zur Vertiefung der Kenntnisse über Strukturen in der Kinder-, Jugend- und Jugendsozialarbeit sein.

    Zur Durchführung der Programme zu Fragen der Bildungsarbeit, bei denen auf deutscher Seite der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten durchführender Partner ist, entsendet die mongolische Seite jährlich bis zu vier Fachkräfte der Jugendarbeit zu einem Informations und Hospitationsaufenthalt nach Deutschland und die deutsche Seite bis zu sechs Teilnehmer zu einer Fachtagung von Mitarbeitern der Jugendhilfe in die Mongolei.

    Zur Durchführung der Programme zu Fragen über Strukturen in der Kinder-, Jugend- und Jugendsozialarbeit, bei denen auf deutscher Seite das Jugendamt der Stadt Bonn in Zusammenarbeit mit dem Bonner Verein für Jugendförderung der Partner ist, entsenden die mongolische und die deutsche Seite jährlich bis zu fünf Personen.
    Die deutsche Seite ermöglicht bei einem dieser Programme den Fachkräften aus der Mongolei, die nach Deutschland kommen werden, im Rahmen dieses Besuches auch ein Treffen mit Vertretern von Jugendreisediensten. Hierbei sollen Möglichkeiten für jugendtouristische Maßnahmen erörtert werden.

    Die Dauer der Programme beträgt mindestens sieben und höchstens dreißig Tage.

    Die Einzelthemen und Termine werden jeweils zwischen den Partnern direkt abgestimmt. Dabei sind die Partner beider Seiten bestrebt, die jährlichen Maßnahmen rechtzeitig im Laufe des Vorjahres zu vereinbaren.
  3. Beide Seiten überprüfen die Unterstützung von Jugendbegegnungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem langfristigen Ziel, einen Jugendaustausch zu entwickeln sowie den gegenseitigen Informationsaustausch über das Leben der Jugendlichen und die Arbeit der Jugendorganisationen zu fördern. In diesem Zusammenhang betonen sie, daß vorrangig bestehende Partnerschaften mit dem Ziel der Vertiefung der Zusammenarbeit unterstützt werden sollen.
  4. Beide Seiten begrüßen die Initiative, die sich aus der jugendpolitischen Zusammenarbeit entwickelt haben.
  5. Für alle vereinbarten Programme gilt grundsätzlich folgende Regelung:
    Die empfangende Seite trägt die Kosten für Aufenthalt der teilnehmenden Personen, die Kosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die zum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die teilnehmenden Personen für die Dauer des Aufenthaltes ausreichend gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche zu versichern. Ausgenommen hiervon sind chronische Erkrankungen und Zahnersatz.

    Beide Seiten können den teilnehmenden Personen Taschengeld gewähren.

    Die entsendende Seite trägt die Kosten für Hinreise zu dem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie die Rückreise.

Geschehen zu Ulaanbaatar am 25. Juli 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und mongolischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


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Last Update: 03. Januar 2021