Satzung
der
Vereinigung der Mongolischen Studierenden in Deutschland


§ 1

Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen "Vereinigung der Mongolischen Studierenden in Deutschland" (VdMS) und hat ihren Sitz in  Leipzig.

Die Vereinigung will zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das   Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben und Ziele

Die Vereinigung will die mongolische Kultur und Tradition in   Deutschland pflegen und verbreiten. In diesem Sinne ist die Vereinigung bereit, mit allen Parteien, Bewegungen und Persönlichkeiten sowie mit Freundschaftsgesellschaften und Organisationen, die die Kontakte und kulturellen Austausch pflegen, zusammenzuarbeiten.

Die Vereinigung setzt sich für die Realisierung der weiteren Studien- und Weiterbildungsmöglichkeiten für mongolische  Bürger in Deutschland ein.

Die  Vereinigung will  freundschaftliche  Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen mongolischen und deutschen Bürgern  fördern.

Ihre Aufgaben erfüllt die Vereinigung insbesondere durch die   Organisation kultureller  Veranstaltungen für deutsche Bürger    (Lesungen und ( Dia-) Vorträge, Ausstellungen und Kulturprogramme  zur Vorstellung/Repräsentation der mongolischen  Kultur und  Traditionen). Weiterhin realisiert die Vereinigung ihre Aufgaben durch die Organisation der Kontaktgespräche  und Diskussionen mit Vertretern der deutschen Bildungs- und    Förderinstitutionen zum Erforschen und Ermöglichen der Bildungsmöglichkeiten für die Mongolen in Deutschland. Zusammen  mit diesen   Institutionen führt die Vereinigung Seminare   für mongolische Studenten im Zusammenhang  mit ihren aktuellen   Problemen.

§ 3

Organe

Die Organe der Vereinigung sind :

a)  Mitgliederversammlung
b)  Vorstand

§ 4

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen  bei Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

Jedes  Mitglied  kann  die Ergänzung der Tagesordnung bis  spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand   schriftlich beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der    Erscheinenden beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen   wurde.

Außerordentliche Delegiertenkonferenzen/Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehören insbesondere die Festlegung von grundsätzlichen Richtungen für die inhaltliche, organisatorische, personelle und finanzielle  Arbeit der Vereinigung, die Wahl,  die   Entgegennahme der Rechenschaftslegung und  die Entlastung des Vorstandes, die Veränderung der Satzung mit 3/4 Mehrheit, die beschlußmäßige Bildung und Betreibung einer unselbständigen Stiftung der Vereinigung, wenn daraus wesentlicher Nutzen für die Verwirklichung des Vereinigunszweckes erwächst, die Wahl von Mitgliedern als Kassenprüfer.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse   ist ein Protokoll anzufertigen. Das angefertigte Protokoll  ist vom Geschäftsführer   und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 5

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Die  Vertretung im Geschäftsverkehr erfolgt durch den Vorsitzenden und den ersten  Stellvertreter.

Aufgaben des Vorstandes sind:

a) Leitung, Verwaltung und Organisation der Vereinigung
b) Ausführung  von  Beschlüssen der Mitgliederversammlung /   Delegiertenkonferenzen .
c) Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

Die  Beschlüsse  des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit muß erneut abgestimmt  werden. Im Falle der erneuten Stimmengleichheit entscheidet  die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Beschlußbuch einzutragen und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer   von einem Jahr gewählt. Das Wahlverfahren wird in einer  Wahl- und Geschäftsordnung festgelegt.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschafstpflichtig.

Der  Vorstand  kann finanzielle  und vermögensrechtliche Verpflichtungen nur mit Beschränkung auf das Vermögen der Vereinigung eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich   begrenzt.

§ 6

Gemeinnützigkeit

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Steuerbegünstigte Zwecke" der  Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie  verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel  der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person  durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Aufwandsentschädigungen, Gehälter und Honorare für erbrachte   Leistungen gehören nicht zu den nach Abs.1  definierten  Zuwendungen, sofern sie angemessen sind.

§ 7

Mitgliedschaft

Mitglied der Vereinigung kann jeder mongolische Bürger werden, der zeitweiligen ( mindestens 1 Jahr ) oder ständigen  Wohnsitz in Deutschland genommen und das 18. Lebensjahr    vollendet hat.
Familienangehörige der mongolischen Bürger, die Deutsche sind, können ebenfalls Mitglieder werden. Alle natürliche Personen, die sich aktiv für die Realisierung   der Ziele der Vereinigung einsetzen, können Ehrenmitglied der  Vereinigung werden.

Die Mitglieder der Vereinigung sind verpflichtet, die Grundsätze und Beschlüsse der Vereinigung anzuerkennen und deren Verwirklichung zu fördern.

Die Mitgliedschaft  bedarf  der schriftlichen Antragstellung  und der Zustimmung des Vorstandes. Sie wird mit der Beitragszahlung wirksam und endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Ein Mitglied, das in erheblichem Male gegen die Interessen  der Vereinigung verstoßen hat, kann aus der Vereinigung  ausgeschlossen werden. Ein Ausschlußgrund ist auch dann  gegeben, wenn ein Mitglied trotz einer Mahnung seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachkommt. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach dem Vorstandsbeschluß über den Ausschluß  Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet innerhalb von 2 Monaten endgültig.

§ 8

Mitgliedsbeiträge

Über die aktuellen Beitragssätze für natürliche Personen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ermäßigen. Beiträge für institutionelle  Mitglieder werden vom Vorstand mit diesen einvernehmlich  festgelegt.

Der  Jahresbeitrag darf dabei die Höhe von 35,- für natürliche Personen und 60,- für institutionelle Mitglieder nicht  überschreiten.

§ 9

Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Vereinigung ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei Auflösung  der  Vereinigung  oder  bei   Wegfall steuerbegünstigter Zwecke füllt das Vermögen der Vereinigung an eine    juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere   steuerbegünstigte Körperschaft Zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen  erst nach Einwilligung  des Finanzamts ausgeführt werden.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung vom 21.02.1993
geändert von der Mitgliederversammlung vom 28.04.1997


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Last Update: 03. Januar 2021