Satzung
der
Vereinigung der Mongolischen Studierenden in Deutschland
§ 1
Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen "Vereinigung der Mongolischen Studierenden in Deutschland" (VdMS) und hat ihren Sitz in Leipzig.
Die Vereinigung will zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben und Ziele
Die Vereinigung will die mongolische Kultur und Tradition in Deutschland pflegen und verbreiten. In diesem Sinne ist die Vereinigung bereit, mit allen Parteien, Bewegungen und Persönlichkeiten sowie mit Freundschaftsgesellschaften und Organisationen, die die Kontakte und kulturellen Austausch pflegen, zusammenzuarbeiten.
Die Vereinigung setzt sich für die Realisierung der weiteren Studien- und Weiterbildungsmöglichkeiten für mongolische Bürger in Deutschland ein.
Die Vereinigung will freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen mongolischen und deutschen Bürgern fördern.
Ihre Aufgaben erfüllt die Vereinigung insbesondere durch die Organisation kultureller Veranstaltungen für deutsche Bürger (Lesungen und ( Dia-) Vorträge, Ausstellungen und Kulturprogramme zur Vorstellung/Repräsentation der mongolischen Kultur und Traditionen). Weiterhin realisiert die Vereinigung ihre Aufgaben durch die Organisation der Kontaktgespräche und Diskussionen mit Vertretern der deutschen Bildungs- und Förderinstitutionen zum Erforschen und Ermöglichen der Bildungsmöglichkeiten für die Mongolen in Deutschland. Zusammen mit diesen Institutionen führt die Vereinigung Seminare für mongolische Studenten im Zusammenhang mit ihren aktuellen Problemen.
§ 3
Organe
Die Organe der Vereinigung sind :
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 4
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Außerordentliche Delegiertenkonferenzen/Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehören insbesondere die Festlegung von grundsätzlichen Richtungen für die inhaltliche, organisatorische, personelle und finanzielle Arbeit der Vereinigung, die Wahl, die Entgegennahme der Rechenschaftslegung und die Entlastung des Vorstandes, die Veränderung der Satzung mit 3/4 Mehrheit, die beschlußmäßige Bildung und Betreibung einer unselbständigen Stiftung der Vereinigung, wenn daraus wesentlicher Nutzen für die Verwirklichung des Vereinigunszweckes erwächst, die Wahl von Mitgliedern als Kassenprüfer.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das angefertigte Protokoll ist vom Geschäftsführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1 Vorsitzenden
- 2 Stellvertretern
- 1 Schatzmeister
- und dem Geschäftsführer.
Die Vertretung im Geschäftsverkehr erfolgt durch den Vorsitzenden und den ersten Stellvertreter.
Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Leitung, Verwaltung und Organisation der Vereinigung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenzen .
c) Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit muß erneut abgestimmt werden. Im Falle der erneuten Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Beschlußbuch einzutragen und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Das Wahlverfahren wird in einer Wahl- und Geschäftsordnung festgelegt.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschafstpflichtig.Der Vorstand kann finanzielle und vermögensrechtliche Verpflichtungen nur mit Beschränkung auf das Vermögen der Vereinigung eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
§ 6
Gemeinnützigkeit
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Aufwandsentschädigungen, Gehälter und Honorare für erbrachte Leistungen gehören nicht zu den nach Abs.1 definierten Zuwendungen, sofern sie angemessen sind.
§ 7
Mitgliedschaft
Mitglied der Vereinigung kann jeder mongolische Bürger werden, der zeitweiligen ( mindestens 1 Jahr ) oder ständigen Wohnsitz in Deutschland genommen und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Familienangehörige der mongolischen Bürger, die Deutsche sind, können ebenfalls Mitglieder werden. Alle natürliche Personen, die sich aktiv für die Realisierung der Ziele der Vereinigung einsetzen, können Ehrenmitglied der Vereinigung werden.Die Mitglieder der Vereinigung sind verpflichtet, die Grundsätze und Beschlüsse der Vereinigung anzuerkennen und deren Verwirklichung zu fördern.
Die Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Antragstellung und der Zustimmung des Vorstandes. Sie wird mit der Beitragszahlung wirksam und endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Ein Mitglied, das in erheblichem Male gegen die Interessen der Vereinigung verstoßen hat, kann aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Ein Ausschlußgrund ist auch dann gegeben, wenn ein Mitglied trotz einer Mahnung seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachkommt. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach dem Vorstandsbeschluß über den Ausschluß Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet innerhalb von 2 Monaten endgültig.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Über die aktuellen Beitragssätze für natürliche Personen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ermäßigen. Beiträge für institutionelle Mitglieder werden vom Vorstand mit diesen einvernehmlich festgelegt.
Der Jahresbeitrag darf dabei die Höhe von 35,- für natürliche Personen und 60,- für institutionelle Mitglieder nicht überschreiten.
§ 9
Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke füllt das Vermögen der Vereinigung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft Zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung vom
21.02.1993
geändert von der Mitgliederversammlung vom 28.04.1997
MongoleiOnline
Kurfuerstenstr. 54, 53115 Bonn, Germany
Copyright © 1997-2021 Frank Voßen
Last Update: 03. Januar 2021