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Tourismus, Reisevertrag, Jagd

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


16.1 Tourismusgesetz

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, 2002)

Tourismus gehört in der Mongolei zu den besonders bedeutsamen Wirtschaftszweigen. Für 2002 werden insgesamt rd. 230.000 Besucher mit Touristenvisum erwartet, darunter zu je ca. einem Viertel Gäste aus Russland bzw. China sowie rd. 5.400 Deutsche; im Lande gibt es rd. 200 Hotels mit ca. 5.000 Betten sowie über 100 Jurtencamps in landschaftlich besonders reizvollen Gegenden mit noch einmal über 5.000 Betten; im Jahr 2001 ist der Umsatz des Tourismusgewerbes um gut 8 % bzw. umgerechnet rd. 8 Mio. Euro  gestiegen. Marktführer ist nach wie vor das ehemals staatliche Monopolunternehmen Juulchin mit einem Marktanteil von rund 50 %. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Tourismusunternehmen, von Fremdenführern sowie die Regelung der Verwaltungszuständigkeiten ist das Tourismusgesetz vom 5.5.2000. Die nach diesem Gesetz von der staatlichen Tourismusbehörde zu erteilenden Genehmigungen werden grundsätzlich nur für eine  Dauer von jeweils zwei Jahren ausgestellt. Die staatliche oberste Tourismusbehörde ist auch dafür zuständig, Anzahl und Lage von Touristencamps, Hotels- Urlaubs- und Kureinrichtungen in den Tourismusregionen festzulegen.

16.2 Reisevertrag

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, 2002)

Das Zivilgesetzbuch von 2002 enthält auch Bestimmungen zur Regelungen von Reiseverträgen. Der Reiseveranstalter ist danach verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet ist, welche den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Im Falle von Reisemängeln kann der Reisende Abhilfe verlangen, welche der Veranstalter aber verweigern darf, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.  Hat der Reisende dem Veranstalter fruchtlos eine angemessene Frist zur Schaffung von Abhilfe gesetzt, kann er selbst Abhilfe schaffen und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Hat der Reisende den Mangel angezeigt, kann er für die Dauer des Mangels den Reisepreis entsprechend mindern.  Hat der Veranstalter den Mangel zu vertreten, kann der Reisende auch Schadensersatz, ggfs. einschließlich Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Der Veranstalter kann seine Haftung auf das Dreifache des Reisepreises beschränken, sofern er den Reisenden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt. Von den gesetzlichen Bestimmungen darf nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.

16.3 Jagd

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, 2002)

Dank ihres Wildreichtums ist die Mongolei ein beliebtes Ziel für Jagdtouristen. Den Anfang soll 1962 ein US-amerikanischer Argali- (Wildschaf-)jäger gemacht haben.  Den rechtlichen Rahmen wird insbesondere durch das Jagdgesetz aus dem Jahr 2000 geregelt. Danach sind u.a. Schutzgebiete einzurichten und Schonzeiten einzuhalten (für die im Gesetz aufgelisteten Säugetiere beginnt die Jagdzeit meist im Zeitraum zwischen August und Oktober und endet zwischen Oktober und Februar, für Vögel vom 1. September bis 15. März bzw. für Wasser- und Watvögel vom 1. April bis 1. Mai und 1. September bis 21. Oktober sowie für Fische meist vom 15. Juni bis 1. April. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen wird nach dem dabei verfolgten Jagdzweck differenziert; unterschieden wird  zwischen Jagd aus wirtschaftlichen Gründen, zum Eigenbedarf  sowie aus besonderen Gründen wie Forschung, Kultur, Medizin, Sport oder zum Erlegen seltener Tiere.  Die Genehmigung für die Jagd auf seltene Tiere erfolgt nach Maßgabe strikter Quoten und gegen Zahlung hoher Gebühren; dadurch sollen die staatliche Kontrolle der Bejagung solcher Tiere erleichtert und zugleich öffentliche Einnahmen generiert werden. Danach werden im Jahre 2002  Ausländern Sondergenehmigungen zur Jagd von 80 Argalischafen, 280 Wildziegen 150 Wölfen, 50 Gazellen und 1200 Vögeln erteilt. Weiterhin sind bestimmte Jagdmethoden wie etwa die Verwendung von Chemikalien oder Explosiva oder die Zerstörung von Nestern untersagt.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2005, S. 253)

Das Umweltministerium hat in einem Erlass die bislang populäre Murmeltierjagd sowohl zu wirtschaftlichen Zwecken wie zum privaten Verbrauch untersagt, nachdem die Population dieser Tiere jüngst stark zurückgegangen ist (Januar 2005).

16.4 Schusswaffen (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 255)

Das zuvor in der Öffentlichkeit sehr kontrovers diskutierte Gesetz über den Besitz von Schusswaffen schränkt den Waffenbesitz weiter ein (Töriin medeelel 2001, Nr. 25). Neue Schusswaffen sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Ankauf zu registrieren. Vom Waffenbesitz ausgeschlossen sind u. a. Minderjährige, Alkohol oder Drogenabhängige sowie Täter schwerer Straftaten. Um den Waffenhandel besser kontrollieren zu können, wird für den Verkauf von Schusswaffen in der Hauptstadt und den Provinzhauptstädten jeweils nur ein einziges Geschäft lizenziert. Ausländische Jagdtouristen dürfen ihre mitgebrachten Waffen verkaufen und verschenken, müssen dies aber bei der Polizei anmelden.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2005, S. 253)

Das Umweltministerium hat 2005 in einem Erlass die bislang populäre Murmeltierjagd sowohl zu wirtschaftlichen Zwecken wie zum privaten Verbrauch untersagt, nachdem die Population dieser Tiere jüngst stark zurückgegangen ist.

Links:
Tourismusgesetz:
www.investmongolia.com/law48.pdf
Jagdgesetz: www.mongolianlaws.mn/EL/ELLMN00261005000000.HTM
Ausländergesetz:
www.investmongolia.com/law14.pdf

Law of Mongolia on the Legal Status of Foreign Citizens 1 Feb 1994


   

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Last Update: 03. Januar 2021