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Umwelt, Bodenrecht, Landwirtschaft, Mineralien und Rohstoffe

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


Literaturhinweise
Wingard, Compendium of Environmental Law and Practise in Mongolia, Ulaanbaatar 2001.
Müller/Janzen, Die Ländliche Mongolei heute, in: Geographische Rundschau 1997, S. 272 ff.

13. Umwelt, Natur, Landwirtschaft, Energie, Boden, Mineralien und Rohstoffe

Literaturhinweise
Wingard, Compendium of Environmental Law and Practise in Mongolia, Ulaanbaatar 2001

Müller/Janzen, Die Ländliche Mongolei heute, in: Geographische Rundschau 1997, S. 272 ff.

13.1 Überblick

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Für den Umwelt- und Naturschutz ist vor allem die im Kern aus den Jahre 1994/95 stammende Gesetzgebung relevant, zu der neben dem Umweltschutzgesetz insbesondere die Gesetze über Umweltschutz, Boden, Bodenschätze, mineralische Ressourcen, Naturpflanzen, Wald sowie giftige Chemikalien gehören. Seitdem wurde neben einer weiteren Präzisierung und Verschärfung der vorhandenen Regelungen Ergänzungen insbesondere in den Bereichen Abfall und Energie erforderlich.  Ferner erfolgten Anpassungen an internationale Konventionen insbesondere im Bereich der Biodiversität.

13.2 Internationale Rechtsbeziehungen

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Die Mongolei ist Partei zahlreicher internationaler Abkommen zum Klima- Umwelt- und Naturschutz. Dazu gehören die UN-Klimakonvention, Kyoto-Protokoll, die Wiener Konvention zum Schutze der Ozonschicht, das Montrealer Protokoll über ozonschädliche Substanzen, die UN-Konvention zum Schutz vor Desertifikation, die Baseler Konvention über grenzüberschreitende Abfallbeförderung und das Monitoring der Entsorgung gefährlichen Abfalls, die Ramsar-Feuchtgebiet-Konvention von 1971, die Rotterdamer Konvention über den internationalen Gebrauch, Handel und Vorvereinbarungen über gefährliche Chemikalien, Giftstoffe und Pestizide sowie das Abkommen zum Schutz von Wildwanderungen. Das Londoner Protokoll vom 17.2.1978 zum Internationalen Übereinkommen vom 2.11.1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ist für die Mongolei zum 24.04.2003 in Kraft getreten (Töriin Medeelel 2003, Nr. 17). Das Stockholmer Übereinkommen vom 23.05.2001 über persistente organische Schad­stoffe ist für die Mongolei zum  07.11.2003 in Kraft getreten (Töriin Medeelel 2003, Nr. 44). Die CITES-Konvention wurde 1996 ratifiziert. Nach dem 1993 erfolgten Beitritt zur Konvention über Biodiversität von 1992 hat sich die Mongolei 2003 auch dem Cartagena Protokoll über die Sicherung von Biodiversität vom 29.01.2000 angeschlossen.

13.3. Umweltschutzgesetz

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Das Umweltschutzgesetz von 1995 mit den Änderungen von 1998 und 2005 (Töriin Medeelel 2005, Nr. 2) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat, Bürgern, Wirtschaftseinheiten und Organisationen mit dem Ziel, den Erhalt einer gesunden und sicheren Umwelt zu sichern. In dem Gesetz werden u.a. gesetzlich geschützte Gegenstände aufgelistet (Art. 3), Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgeschrieben (Art. 7 ff.), Rechte staatlicher und privater Institutionen in Umweltangelegenheiten (Art 4 ff., 13 ff.) normiert und ein Umweltmonitoring eingerichtet (Art. 26 ff.). Für direkte Umweltschäden aufgrund gesetzeswidrigen Handelns wird eine zivilrechtliche Haftpflicht bestimmt (Art 37).

13.4 Sonderschutzgebiete

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Das Gesetz über Sonderschutzgebiete stammt aus dem Jahre 1994 und regelt die Einrichtung von vier unterschiedlichen Schutzkategorien, nämlich von Naturschutzparks (Art. 7 ff.), von komplexen Naturschutzgebieten (Art. 13 ff.), von Naturreservaten (Art. 19 ff.) und von nationalen Monumenten (Art. 22 ff.).

Um eine Sonderschutzzone herum kann eine Pufferzone eingerichtet werden. Sie können auch Teile von Sonderschutzzonen mit eingeschränkter Nutzung einschließen. Einzelheiten enthält das Gesetz über Pufferzonen von 1997. Die Zuständigkeit für die Einrichtung solcher Pufferzonen liegt bei den Bürgervertretungen der untersten Verwaltungsebene.

Naturschutzparks bestehen ihrerseits jeweils aus einer unberührten Kernzone, eine geschützten Zone sowie eine Zone mit eingeschränkter Nutzung. In der unberührten Zone dürfen nur Schutzmaßnahmen sowie Forschungsarbeiten durchgeführt werden. In der geschützten Zone dürfen darüber hinaus weitere Eingriffe erfolgen, soweit sie für Flora und Fauna förderlich sind. In Zonen mit beschränkter Nutzung dürfen auch touristische und religiöse Aktivitäten durchgeführt werden. Außerdem können die örtlichen Bewohner Pflanzen für den Eigenbedarf entnehmen. Landwirtschaftliche Nutzungen, Jagd, das Mitführen von Gewehren oder Hunden ohne Genehmigung, Baumaßnahmen mit Ausnahme von Touristenunterkünften, das Errichten nomadischer Winterunterkünfte, die Ausbeutung aquatischer Ressourcen sowie sonstige schädliche Aktivitäten sind in allen Bereichen untersagt.

Komplexe Naturschutzgebiete bestehen aus einer Sonderzone, einer Touristenzone sowie einer beschränkten Zone. In der Sonderzone dürfen Schutzmaßnahmen sowie Forschungsarbeiten durchgeführt werden. In der Touristenzone sind umweltfreundlicher Tourismus sowie Fischerei zulässig, eine vorherige Genehmigung ist erforderlich. In beschränkten Zonen darf darüber hinaus traditionelle Viehzucht betrieben werden, touristische Infrastrukturen dürfen errichtet werden und Dorfentwicklung betrieben werden. Ausgeschlossen sind die gleichen Nutzungsformen wie bei Naturschutzparks; jedoch dürfen nomadische Winterunterkünfte errichtet und aquatische Ressourcen ausgebeutet werden.

Naturreservate können als Schutzgebiet für ein Ökosystem, für Flora und Fauna, für geologische Formationen oder für Wasserreserven eingerichtet werden. In Naturreservaten sind alle Aktivitäten der traditionellen Wirtschaft zulässig; alle potenziell schädlichen Aktivitäten wie Exploration und Abbau oder Holzeinschlag unzulässig.

Nationale Monumente sind als Naturdenkmal oder als historisches oder kulturelles Denkmal möglich. Für solche Denkmäler sind angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen, welche auch deren Sichtbarkeit in einem Umkreis von bis zu 3 km einschließen.

Für Aktivitäten, die nicht umweltschädlich sind, können Vereinbarungen über die Landnutzung getroffen werden (Art. 33 ff.). Eine solche Vereinbarung kann auf eine Dauer von fünf Jahren getroffen werden und ist einmalig verlängerbar. Die Entscheidung über eine solche Vereinbarung liegt bei der zentralen staatlichen Behörde. Die örtlichen Behörden können hieran beteiligt werden. 

Ferner regelt das Gesetz die Befugnisse der verschiedenen Verwaltungsebenen (Art. 25 ff.) sowie das Monitoring (Art. 42 ff.). Ranger haben die Ausführung des Gesetzes zu überwachen und genießen dabei auch umfangreiche polizeiliche Befugnisse. Sie sind auch befugt, Uniformen und Waffen zu tragen. Letztere dürfen sie jedoch nur zur Selbstverteidigung einsetzen. Wenn verbotene oder auch erlaubte Aktivitäten den ursprünglichen Naturzustand schädigen, haftet der Verursacher (Art. 43).

13.9 Landwirtschaft

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 254, ders., Dez. 2009)

Die vorherrschende Form der Landwirtschaft ist die traditionelle nomadische Viehzucht. Der in der sowjetischen Zeit stark geförderte Ackerbau ist nach der Wende eingebrochen, hat sich jüngst (2009) jedoch wieder deutlich erholt. So wurde allein 2009 rund 60 % mehr Getreide und rund 20 % mehr Gemüse als im Vorjahr  erzeugt; bei der Kartoffelproduktion ist die Mongolei inzwischen sogar wieder Ausfuhrland. Insgesamt werden (2009) fast 300.000 Hektar ackerbaulich genutzt.

Angesichts der in den Vorjahren in der Mongolei aufgetretenen Naturkatastrophen wurde 2003 durch eine Änderung des Gesetzes über den Staatshaushalt ein staatlicher Vorsorgefonds eingerichtet.

13.10 Wald

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Das Waldgesetz regelt Schutz und Nutzung des Waldes. Die Wälder werden danach in strikt geschützte, geschützte sowie nutzbare Gebiete eingeteilt und das jeweilige Schutzregime geregelt. Weitere Bestimmungen betreffen u.a. den Brandschutz, Unterhalt und Rodung von Wäldern sowie Nutzungsregelungen wie z.B. Lizenzen zum Holzeinschlag.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2007, S. 383)

Die Änderung des Waldgesetzes von 2007 erlaubt ortsansässigen Bürgern und Genossenschaften den Erwerb von Waldnutzungsrechten. Damit soll ein wirtschaftlicher Anreiz für ein von der Lokalbevölkerung ausgehendes Waldmanagement geschaffen werden. Geschützte Wälder werden aus dem Staatsbudget unterstützt (Töriin Medeelel Nr. 27, 2007).

13.11 Wald- und Buschfeuer

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Regelungen zum in der trockenen Mongolei besonders wichtigen Brandschutz trifft das Gesetz über Wald- und Buschfeuer.

13.12 Naturpflanzen

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Das Gesetz über Naturpflanzen von 1995 regelt Schutz und Nutzung von Wildpflanzen; in der Anlage zum Gesetz ist eine Liste mit 133 vom Aussterben bedrohten Pflanzen enthalten.

13.14 Viehgenetik

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 127)

Das Gesetz über Viehgenetik (Töriin medeelel 2001, Nr. 25.3) berücksichtigt die Besonderheiten des durch eine Viehwirtschaft unter extremen klimatischen Bedingungen sowie einen vergleichsweise großen Bestand weltweit gefährdeter Tiere gekennzeichneten Landes. Es legt u.a. Standards für die veterinärmedizinische Versorgung fest, eröffnet Entschädigungsmöglichkeiten für von Naturkatastrophen besonders hart betroffene Viehzüchter und verpflichtet den Staat zum Schutz des Genpools der heimischen Tierarten.

Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2007, S. 383)

Das Gesetz über genetisch veränderte Organismen von 2007 zielt auf die Stärkung von Veterinärkliniken und Aufzuchtstationen ab. Für diese sollen Mindeststandards eingeführt werden. Der Staat übernimmt die Verantwortung für die Bekämpfung von Tierseuchen während nicht-ansteckende Krankheiten in die Sphäre der Viehzüchter fallen, welche überdies zu einer Reihe von Vorsorgemaßnahmen verpflichtet werden.

13.15 Sicherung von Biodiversität

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 159)

Die Mongolei hat entsprechend der von ihr 1996 ratifizierten CITES-Konvention den Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen reglementiert. Aus der Mongolei dürfen danach 14 Arten von Säugetieren (u.a. Wildpferde, Wildesel, Wildkamele, Schneeleoparden, Gobibären), 71 Vogelarten (u.a. Weißer Falke) und zwei Fischarten sowie acht Pflanzen, welche auf der internationalen Schutzliste stehen, grundsätzlich nicht mehr exportiert werden. Ausnahmen sind insbesondere für Forschungszwecke und den Einsatz in der Zirkuskunst zugelassen (Töriin medeelel 2002, Nr. 47). Ein weiteres Gesetz regelt die zur Durchsetzung dieser Reglementierung notwendigen Grenzkontrollen (Töriin medeelel 2002, Nr. 46).

13.20 Energie

 (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Das Energiegesetz von 2001 regelt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auf den verschiedenen Verwaltungsebenen (Art. 4 ff.), die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen für die Erzeugung, Weiterleitung und Einfuhr von Energie sowie die Errichtung entsprechender Anlagen (Art. 12 ff.), die Pflichten der Lizenznehmer (Art. 25 ff.), die Beziehungen zwischen Erzeuger und Verbraucher (Art 28 ff.), die Aufsicht (Art. 34), Streitschlichtung (Art. 35) und Haftpflichten (Art 36). Zur Durchführung des Gesetzes wurde eine Energieregulierungsbehörde neu eingerichtet (Art. 8). Zur Sicherung der Unabhängigkeit dieser Behörde wird eine zeitlich versetzte Amtsdauer der Kommissionsmitglieder von jeweils 6 Jahren bestimmt sowie die Eigenfinanzierung der Behörde durch Gebühren und Abgaben festgelegt. Eine Gesetzesänderung von 2002 normiert u.a. eine Haftpflicht von Verbrauchern im Falle einer Beschädigung von Versorgungseinrichtungen.

13.21 Erneuerbare Energien

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2007, S. 383)

Das mit deutscher Unterstützung erarbeitete Gesetz über erneuerbare Energien regelt Erzeugung und Nutzung dieser Energieform. Danach soll das Parlament eine Strategie über erneuerbare Energien verabschieden, in welcher eine Liste von Kreisen, welche mit dieser Energieform zu versorgen sind, enthalten sein soll. Ferner werden diesbezügliche Konzessionen geregelt, welche es dem Erzeuger nicht nur erlauben, die erzeugte Energie ins Netz einzuspeisen, sondern auch eine Erstattung der Differenz zwischen Erzeugungskosten und dem festgesetzten Verbraucherpreis aus dem Fonds für erneuerbare Energie zu verlangen. Dazu wurde das Gesetz über staatliche Fonds für besondere Zwecke dahingehend geändert, dass der Fonds für erneuerbare Energien aus Einnahmen aus dem Verkauf von Treibhausgaszertifikaten gespeist wird. Neben der Einspeisevergütung sollen daraus auch Fortbildungs- und Forschungsarbeiten finanziert werden. 2007 wurde außerdem das Energiegesetz so geändert, dass der Regulierungsbehörde auch die Zuständigkeit für den Bereich der erneuerbaren Energie übertragen wurde. Ein erster Windpark wurde bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes errichtet (Töriin Medeelel Nr. 5, 2007).

13.22 Nuklearenergie

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Das Nuklearenergiegesetz von 2007 verleiht der mongolischen Regierung das Recht, das Eigentum an mindestens 51 % der Anteile eines Vorhabens oder joint ventures ohne Entschädigung zu übernehmen, wenn in deren Rahmen Uran-Lagerstätten mithilfe staatlicher Finanzierung aufgespürt wurden bzw. in Höhe von 34 %, wenn keine staatlichen Mittel eingesetzt wurden. Ferner wird bestimmt, dass der Staat die Aufsicht über den Abbau von Uran und den Betrieb nuklearer Anlagen führt. Voraussetzungen für die Erteilung einer Erkundungslizenz sind insbesondere Zuverlässigkeit, ausreichende Finanzmittel sowie hinreichende Erfahrung im Abbau. Die Lizenz wird dem bestqualifizierten Bewerber erteilt. Für eine Abbaulizenz ist außerdem langjährige einschlägige Erfahrung sowie eine stabile Position im Welthandel mit solchen Materialien erforderlich. Innerhalb von 60 Tagen nach Lizenzerteilung ist ein Vereinbarung mit der Regierung abzuschließen, welche u.a. die für Abbau und Umweltschutz einzusetzenden Technologien benennt und einen Umweltschutz- sowie einen Stilllegungsplan enthält. Solche Vereinbarungen werden verlängerbar auf eine Frist von jeweils 10 Jahren geschlossen. Interesse an einem Abbau zeigten bereits Investoren aus Frankreich, Kanada, Russland und Indien; ein Explorationsvorhaben im Osten des Landes wird zur Zeit konkret vorbereitet.

13.23 Strahlenschutz

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 127)

Das Strahlenschutzgesetz von 2001 wurde zwar von seinen Autoren als ein Beitrag bezeichnet, die Option für eine – auf absehbare Zeit für die Mongolei wirtschaftlich allerdings nicht realistische – Energieversorgung unter Einsatz der Kernenergie offen zu halten. Im Fokus der Anwendung stehen aber bis auf weiteres Röntgengeräte und sonstige Strahlenquellen vornehmlich im Rahmen der Gesundheitsvorsorge. Die aufgrund des Gesetzes eingerichtete Kernenergieagentur ist zuständig für die Genehmigung des Besitzes, des Imports sowie des Exports von radioaktiven Materialien ebenso wie für die Sicherstellung der Zwischen- und Endlagerung spaltbarer Materialien.

13.30 Wasser

(Quelle: Nelle/Delgermaa, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2005, S. 253)

Das Wassergesetz von 1995 in der Fassung von 2004 regelt die Aufgaben aller Verwaltungsebenen im Zusammenhang mit dem Gewässerschutz. Das neue Gesetz sieht außerdem ein Management für Wassereinzugsgebiete, ein Wasserkataster, die Verbesserung der Datengrundlagen, des Genehmigungswesens und des Monitorings vor. Ferner werden der Schutz der Wasserqualität und die Durchführung von Maßnahmen des Wasserbaus neu geregelt. Parallel hierzu wurde auch das Gesetz über Wassernutzungsgebühren geändert und die dort geregelten Abgaben drastisch erhöht.

13.40 Luft

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Das Luftgesetz aus dem Jahr 1995 regelt Nutzung und Schutz der Atmosphäre. Dazu sieht es insbesondere Maßnahmen zum Abbau von Treibhausimmissionen vor und normiert Haftungstatbestände.

13.50 Boden

(Quelle: Nelle/Delgermaa, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 351)

Das Bodengesetz von 1995 regelt Besitz und Nutzung von Bodenflächen einschließlich der Verwaltungszuständigkeiten für das Landmanagement sowie des Bodenschutzes.  Wie bereits vorher in anderen Rechtsgebieten erfolgte im Jahr 2002 auch die Reform des Bodenrechts in Form eines Gesetzespakets. Durch die Novellierung des Bodengesetzes von 1994 werden die Rechte der lokalen Gebietskörperschaften beim Landmanagement gestärkt. Mongolische Bürger ab einem Alter von 18 Jahren sowie mongolische Wirtschaftsunternehmen können künftig an bestimmten Bodenflächen langfristige Nutzungsrechte von bis zu 60 Jahren mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um weitere 40 Jahre erwerben und weiterveräußern. Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung können langfristige Nutzungsrechte zu nicht ganz so vorteilhaften Konditionen erwerben. Im Interesse des Bodenschutzes werden die Sanktionen für gesetzeswidrige oder unerlaubte Bodennutzung verschärft.

Die Schlagzeilen der politischen Berichterstattung beherrschte die Diskussion über die Privatisierung von Grundeigentum. Damit wurde eine seit Verabschiedung der Staatsverfassung 1992 immer wieder heftig diskutierte Frage gesetzgeberisch entschieden. Nach dem neuen Gesetz über die Privatisierung von Bodeneigentum können keine Einzelpersonen, sondern ausschließlich mongolische Familien als Familienverband Grundeigentum erwerben bzw. wahlweise auch langfristig pachten. Die Flächengröße ist je nach Besiedlungsgrad der Gegend zwischen 0,07 und 0,35 ha je Familie gestaffelt. Die Übertragung erfolgt kostenlos. Ehepaare, die nach dem 28.06.2002 geheiratet haben, können Grundstücke allerdings nur käuflich erwerben. Als zweiter Privatisierungstatbestand wird der Kauf von betrieblich genutzten Grundstücken durch den Inhaber des betreffenden Betriebs zugelassen. Eine Weiterveräußerung an Ausländer ist in jedem Fall untersagt. Bei Zuwiderhandlungen fällt der Boden an den Staat zurück. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen Umweltauflagen, im Falle der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder des öffentlichen Gesundheitswesens. Betroffen von der Privatisierung sind weniger als 1 % der Staatsfläche.  Die Geltungsdauer des Gesetzes wurde zunächst bis 2008 und sodann bis 2012 verlängert. Weideland bleibt von der Privatisierung nach wie vor ausgeschlossen.

Das Gesetz über Bodennutzungsgebühren ändert die Höhe der für die Nutzung von Bodenflächen zu leistenden Gebühren nicht und beschränkt sich auf technische Folgeänderungen (Töriin medeelel 2002, Nr. 27).

13.60 Bodenschätze

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Das Bodenschätzegesetz von 1988/1994/1995 stellt die unterirdischen Ressourcen in das Eigentum des Staates (Art. 3) und trifft Regelungen zu deren Bewirtschaftung (Art. 4 ff.), Nutzung (Art. 9 ff.) und Schutz (Art. 22 ff., 41 ff.). Ferner enthält es Regelungen zur Streitschlichtung (Art. 56) sowie eine zivilrechtliche Haftpflicht im Falle gesetzeswidrigen Handelns (Art. 9).

13.61 Mineralische Ressourcen

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Das Gesetz über mineralische Ressourcen regelt die Erkundung und Gewinnung aller Arten von mineralischen Ressourcen und damit verbundene Aktivitäten. Lizenzen werden grundsätzlich nach dem "Windhundprinzip" vergeben, können jedoch auch versteigert werde. Der Lizenzinhaber genießt innerhalb seiner Konzession das alleinige Erkundungs- und Gewinnungsrecht mit Ausnahme von Wasser, Erdöl und Ergas. Private Unternehmen erhalten diskriminierungsfrei Zugang zu Lizenzen. Die durch die Reform des Auslandsinvestitionsgesetzes geschaffene die Möglichkeit für Großinvestoren ab einem Investitionsvolumen ab 2 Mio. US-$,  mit der mongolischen Regierung ein Stabilitätsabkommen schließen, welches für 10 bis 15 Jahre vor einer Verschlechterung der steuerlichen Bedingungen schützt, gilt auch für den Montansektor.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 159)

Für Private freigegeben wurde im Rahmen einer Änderung des Gesetzes über mineralische Ressourcen (Töriin medeelel 2002, Nr.2) der Handel mit Gold, dem wichtigsten Exportprodukt der Mongolei, für welches bisher ein staatliches Monopol gegolten hatte.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2006, S. 319)

Durch eine weitere Ergänzung des Gesetzes über mineralische Ressourcen wurde 2003 u.a. die Möglichkeit einer Versteigerung von Lizenzen zur Ausbeutung von Lagerstätten geschaffen, welche mit staatlicher Finanzierung erkundet wurden.

Im 2009 wurden die Rahmenbedingungen wesentlich zugunsten potenzieller Investoren verändert. Eine 2006 eingeführte 68%-ige Sondersteuer für den Gold- und Kupferbergbau wurde wieder abgeschafft. Ein Schiedsstreit über die Zulässigkeit der Erhebung dieser Sondersteuer ist derzeit übrigens vor einem internationalen Schiedsgericht in Frankfurt anhängig. Weiter erfolgte eine Änderung des Körperschaftssteuergesetzes. Außerdem wurden der Zugang von Investoren zu Wasserressourcen und deren Möglichkeiten zur Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen erweitert.

Bereits im Juni 2010 wurde eine Investitionsvereinbarung mit einem kanadischen Investor über ein Investitionsvolumen von rd. 4 Mrd. US-$ unterzeichnet. Der Abschluss einer weiteren Investitionsvereinbarung mit einem Volumen von rd. 2 Mrd. US-$ über ein Kohleabbauvorhaben steht ebenfalls kurz bevor.

13.62 Erdöl

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Die Erdölförderung wurde 1998 gesetzlich geregelt und 2001 sowie 2005 novelliert (Töriin Medeelel 2005, Nr. 27). Das Gesetz regelt u.a, dass alle Erdölvorräte in staatlichem Eigentum stehen (Art. 3), die Voraussetzungen für die Erteilung von Lizenzen (Art. 6 ff.), Schiedsverfahren (Art. 13) sowie Haftpflichten (Art. 14).

13.70 Giftige Substanzen

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Das Gesetz zum Schutz vor giftigen Chemikalien von 1995/2006 regelt Herstellung, Lagerung, Handel, Transport, Nutzung und Entsorgung giftiger Substanzen. 

In Anbetracht zunehmender Umweltbeeinträchtigungen durch den Goldbergbau sowie durch die Landwirtschaft wurde das Gesetz 2006 verschärft. Die Novelle fasst die Einfuhrbestimmungen für chemische Substanzen strenger, erweitert die Pflichten zur Durchführung von Risikoabschätzungen und Überwachungsmaßnahmen und verbessert die Möglichkeiten der Sammlung und Aufbereitung von Daten (Töriin medeelel 2006, Nr. 25).

13.71 Abfall

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Juni 2010)

Das Abfallrecht wird durch das Gesetz über Haus- und Industrieabfall von 2003 geregelt. Dieses Gesetz betrifft alle Formen von Abfall mit Ausnahme von Immissionen, Einleitungen in Gewässer sowie radioaktiven Abfällen (Art. 4). Der Abfall steht im Eigentum des Verursachers (Art. 5). Die Zuständigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen (Art. 6 ff.) sowie die Rechte und Verantwortlichkeiten von Privatpersonen und Unternehmen (Art. 10) werden detailliert geregelt. Weitere Vorschriften betreffen die Sammelung, den Transport, die Entsorgung sowie die Wiederverwendung von Abfall (Art. 11 ff.). Außerdem wird eine Datenbank (Art. 17) sowie ein Monitoringsystem (Art. 22) eingerichtet.

Links:
Umweltschutzgesetz: www.investmongolia.com/law12.pdf
Bodengesetz: www.investmongolia.com/law28.pdf
Bodenprivatisierungsgesetz: www.investmongolia.com/law26.pdf
Wassergesetz: www.investmongolia.com/law52.pdf
Bodenschätzegesetz: www.investmongolia.com/law37.pdf
Gesetz über mineralische Ressourcen: www.investmongolia.com/law40.pdf
Stabilitätsabkommen: www.investmongolia.com/law21.pdf
Waldgesetz 
www.mongolianlaws.mn/EL/ELLMN002610030000000.HTM


   

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Last Update: 03. Januar 2021